Beschluss vom 25.03.2004 -
BVerwG 3 B 19.04ECLI:DE:BVerwG:2004:250304B3B19.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.03.2004 - 3 B 19.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:250304B3B19.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 19.04

  • VG Schwerin - 04.11.2003 - AZ: VG 1 A 2686/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 4. November 2003 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

1. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Prozesskostenhilfe kann ihr jedoch nicht bewilligt werden, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Aus diesem Grunde kann auch dem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht stattgegeben werden. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Antragsvorbringen der Klägerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte.
Die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen, nach denen die Klägerin den Antrag auf mündliche Verhandlung sowie den Wiedereinsetzungsantrag zu spät gestellt hat und Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 60 VwGO nicht dargetan wurden, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist insoweit nicht von Belang, inwieweit das Versäumen der Fristen auf einem dem Vortrag der Klägerin sinngemäß zu entnehmenden Verschulden des Prozessbevollmächtigen beruht. Die Klägerin muss sich das Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten nämlich zurechnen lassen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO); nach § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Diese Vorschrift ist auch im Verwaltungsstreitverfahren anwendbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253).
Soweit die Klägerin eine unzureichende Sachaufklärung rügt, betrifft dies die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtslage. Diese tragen das angefochtene Urteil nicht, so dass es nicht auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern beruhen kann.
2. Die eingelegte Beschwerde war schon mangels anwaltlicher Vertretung (§ 67 Abs. 1 VwGO) zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wurde gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.