Beschluss vom 25.03.2010 -
BVerwG 9 B 107.09ECLI:DE:BVerwG:2010:250310B9B107.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.03.2010 - 9 B 107.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:250310B9B107.09.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 107.09

  • Bayerischer VGH München - 23.09.2009 - AZ: VGH 8 B 08.2947

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten und des Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte und der Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu 2 bis 4 je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 204 510,63 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2 Die Frage,
„ob die schriftliche Erklärung eines Beteiligten nach § 19 Abs. 2a FStrG, mit welcher dieser sich mit der Übertragung oder Beschränkung seines Eigentums einverstanden erklärt, dadurch rechtsverbindlich und bindend wird, dass dieser Beteiligte einen Entschädigungsfestsetzungsbeschluss bestandskräftig werden lässt bzw. diesen nur hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Entschädigung angreift“,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Zwar hat die Vorinstanz die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Enteignungsbeschlusses auch auf die Erwägung gestützt, dass die schriftliche Erklärung des Vaters der Klägerin nach § 19 Abs. 2a FStrG, die für den Straßenbau benötigten Grundstücke zu veräußern, keine Bindungswirkung entfalte, weil sie weder innerhalb eines Enteignungsverfahrens abgegeben noch notariell beurkundet worden sei. Diese Erwägung ist jedoch nicht allein tragend. Die Vorinstanz hat vielmehr ausdrücklich angenommen, dass der Enteignungsbeschluss selbst dann rechtswidrig sei, wenn die Einverständniserklärung des Vaters der Klägerin Bindungswirkung entfalte. Denn in diesem Fall hätte der Beigeladene zu 1 auf der Grundlage der Einverständniserklärung Klage auf Herausgabe der betroffenen Grundflächen gegen die Klägerin erheben können, was im Verhältnis zur Enteignung das mildere Mittel gewesen wäre. Hinsichtlich dieser selbständig tragenden Erwägung erschöpft sich die Beschwerdebegründung in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Auswirkungen einer bindenden Einverständniserklärung auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Enteignungsbeschlusses durch die Vorinstanz, ohne ihr Vorbringen auf einen der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO normierten Zulassungsgründe auszurichten und unter diese zu subsumieren.

3 Es ist auch nicht erkennbar, dass der Frage,
„ob Streitgegenstand eines zivilrechtlichen Urteils, in welchem die Höhe einer Enteignungsentschädigung durch Feststellungsurteil rechtskräftig festgestellt wird, auch die Frage ist, welcher Person die Enteignungsentschädigung zusteht, und ob bei einer Einzelrechtsnachfolge in der Person des Entschädigungsberechtigten nach Rechtshängigkeit einer Klage dieses Urteil auch gegen den Einzelrechtsnachfolger wirkt“,
entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. Die Vorinstanz hat angenommen, dass der an die Klägerin gerichtete Enteignungsbeschluss gegen Art. 159 Satz 1 BV, Art. 31 Abs. 1 Nr. 5 BayEG verstoße, weil es an einer Festsetzung der Entschädigung fehle. Das gegenüber dem Vater der Klägerin ergangene rechtskräftige Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. Juli 2002 stelle keine solche dem Enteignungsbeschluss zuzuordnende Entschädigungsfestsetzung dar. Zwar komme eine Erstreckung der Rechtskraft dieses Urteils auf die Klägerin in Betracht. Dies ändere jedoch nichts daran, dass das Urteil nach seinem eindeutigen Wortlaut und in Übereinstimmung mit dem Klageantrag nur die richtige Höhe der Enteignungsentschädigung feststelle, aber keine Zahlungspflichten an den Vater der Klägerin. Danach hängt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Enteignungsbeschlusses nicht von der Klärung der von der Beschwerde sinngemäß aufgezeigten Frage ab, ob die Höhe der Enteignungsentschädigung vom Zivilgericht rechtens nur in Bezug zur Person des Entschädigungsberechtigten festgestellt werden kann und ob ein solches Feststellungsurteil auch gegen den Einzelrechtsnachfolger des Entschädigungsberechtigten wirkt. Nach der Auslegung der hier ergangenen konkreten zivilgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof lag ein diesen Anforderungen entsprechendes Urteil hier jedenfalls nicht vor. Die von der Beschwerde genannten Gründe für einen Klärungsbedarf gehen an dieser tragenden Erwägung vorbei.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 100 Abs 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.