Beschluss vom 25.04.2002 -
BVerwG 3 B 60.02ECLI:DE:BVerwG:2002:250402B3B60.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 25.04.2002 - 3 B 60.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:250402B3B60.02.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 60.02
- VGH Baden-Württemberg - 18.03.2002 - AZ: VGH 4 S 603/02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. März 2002 sowie seine weiteren, seit 18. Dezember 2001 beim Bundesverwaltungsgericht angebrachten Beschwerden und Rechtsbehelfe werden verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.
Die eingelegten Rechtsmittel des Klägers, bezeichnet u.a. als Verfassungsbeschwerde bzw. Verfassungsklage und vom beschließenden Senat als Beschwerden gedeutet, sind sämtlich als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen davon, dass dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen wurde - die sachliche oder instanzielle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in keinem Fall gegeben ist und namentlich der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs nach § 17 a GVG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Ebenso wenig wie ein Verweisungsbeschluss eines Oberverwaltungsgerichts gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG mit einer Beschwerde angegriffen werden kann, wenn das Oberverwaltungsgericht sie nicht gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen hat (vgl. Beschlüsse vom 16. März 1994 - BVerwG 4 B 223.93 - Buchholz 300 § 17 a Nr. 9 sowie vom 30. September 1994 - BVerwG 8 B 158.94 - Buchholz 300 § 17 a Nr. 11), kann gegen einen Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts mit einer (Nichtzulassungs-)Beschwerde vorgegangen werden, der eine sofortige Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG) verwirft oder zurückweist; hierauf hat bereits der angefochtene Beschluss zutreffend hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.