Beschluss vom 25.04.2002 -
BVerwG 3 B 60.02ECLI:DE:BVerwG:2002:250402B3B60.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.04.2002 - 3 B 60.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:250402B3B60.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 60.02

  • VGH Baden-Württemberg - 18.03.2002 - AZ: VGH 4 S 603/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. März 2002 sowie seine weiteren, seit 18. Dezember 2001 beim Bundesverwaltungsgericht angebrachten Beschwerden und Rechtsbehelfe werden verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.

Die eingelegten Rechtsmittel des Klägers, bezeichnet u.a. als Verfassungsbeschwerde bzw. Verfassungsklage und vom beschließenden Senat als Beschwerden gedeutet, sind sämtlich als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen davon, dass dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen wurde - die sachliche oder instanzielle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in keinem Fall gegeben ist und namentlich der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs nach § 17 a GVG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Ebenso wenig wie ein Verweisungsbeschluss eines Oberverwaltungsgerichts gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG mit einer Beschwerde angegriffen werden kann, wenn das Oberverwaltungsgericht sie nicht gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen hat (vgl. Beschlüsse vom 16. März 1994 - BVerwG 4 B 223.93 - Buchholz 300 § 17 a Nr. 9 sowie vom 30. September 1994 - BVerwG 8 B 158.94 - Buchholz 300 § 17 a Nr. 11), kann gegen einen Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts mit einer (Nichtzulassungs-)Beschwerde vorgegangen werden, der eine sofortige Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG) verwirft oder zurückweist; hierauf hat bereits der angefochtene Beschluss zutreffend hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.