Beschluss vom 25.04.2003 -
BVerwG 1 B 112.03ECLI:DE:BVerwG:2003:250403B1B112.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.04.2003 - 1 B 112.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:250403B1B112.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 112.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 17.01.2003 - AZ: OVG 9 A 4317/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob das angefochtene Urteil den Anforderungen des § 133 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend bezeichnet ist. Dies könnte zweifelhaft sein, weil der Kläger ein "Urteil des Senats vom 24.09.2001" als Gegenstand seiner Beschwerde nennt, "zugestellt am 17.10.2001". Die den Kläger betreffende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist hingegen ein Beschluss und datiert vom 17. Januar 2003.
Die Unzulässigkeit der Beschwerde folgt jedenfalls daraus, dass in der Beschwerdebegründung ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO weder benannt noch in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt ist. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen R e c h t s frage voraus. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz wäre nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte - aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schließlich ist allenfalls dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 m.w.N. - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117). Dem entspricht das Beschwerdevorbringen nicht.
Die Beschwerde wendet sich der Sache nach gegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse und der Bewertung der dem Kläger drohenden Gefahr bei Rückkehr in den Irak. Denn die Frage, ob Kurden - wie dem Kläger - in den Provinzen des Nordirak eine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG droht, ist in erster Linie eine Tatsachenfrage. Die Beschwerdebegründung zeigt auch mit ihren Ausführungen zu der durch den Irakkrieg eingetretenen Änderung der Lage im Nordirak einen rechtlich beachtlichen Grund für die Zulassung der Revision nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG .