Beschluss vom 25.04.2003 -
BVerwG 7 B 22.03ECLI:DE:BVerwG:2003:250403B7B22.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.04.2003 - 7 B 22.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:250403B7B22.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 22.03

  • VG Berlin - 26.11.2002 - AZ: VG 25 A 116.00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. November 2002 werden zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

Die Kläger wenden sich gegen einen vermögensrechtlichen Bescheid, der die Rückübertragung des mit einem Einfamilienhaus bebauten Flurstücks Nr. 164/7 und des unbebauten Flurstücks Nr. 164/8 in B. an die Beigeladenen vorsieht. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage der Kläger abgewiesen, weil diese sich nicht auf einen redlichen Erwerb nach § 4 Abs. 2 VermG berufen könnten. Der Erwerb des Einfamilienhauses und der beiden Grundstücke sei nicht vor dem In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes durch die Eintragung im Grundbuch vollendet worden. Die Revision hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Es ist kein Grund für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO gegeben. Die von den Klägern allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Die Kläger möchten geklärt wissen, "ob der fristbedingte Ausschluss des Widerrufs einer Grundstücksverkehrsgenehmigung ein die Restitutionsansprüche hinderndes Recht des Erwerbers darstellt". Die Kläger vertreten die Auffassung, dass der Beklagte mit der Rückübertragung der Grundstücke die Grundstücksverkehrsgenehmigung widerrufen habe, was rechtlich nicht zulässig sei. Die aufgeworfene Frage zielt darauf, welche Folgen eine bestandskräftige Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Restitutionsansprüche hat. Sie führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn sie lässt sich anhand des Gesetzeswortlauts des § 4 Abs. 2 VermG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten.
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist die Rückübertragung eines Vermögenswertes ausgeschlossen, wenn u.a. natürliche Personen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt ein Erwerb im Sinne dieser Vorschrift die Eintragung im Grundbuch voraus. Die Vollendung des Erwerbes durch die Eintragung im Grundbuch muss dabei vor dem In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 erfolgt sein (Urteil vom 31. Juli 1997 - BVerwG 7 C 28.96 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 44 S. 98 f.; Beschluss vom 20. Juni 1995 - BVerwG 7 B 117.95 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 19). Für die Annahme eines Erwerbs des Grundstücks im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG reicht es danach nicht aus, wenn zwar die Grundstücksverkehrsgenehmigung vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes erteilt worden war, die Eintragung in das Grundbuch aber - wie hier - erst nach dem 29. September 1990 vorgenommen wurde (vgl. Beschluss vom 20. Juni 1995 - BVerwG 7 B 117.95 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 19).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.