Beschluss vom 25.04.2005 -
BVerwG 7 B 15.05ECLI:DE:BVerwG:2005:250405B7B15.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.04.2005 - 7 B 15.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:250405B7B15.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 15.05

  • VG Leipzig - 24.08.2004 - AZ: VG 7 K 929/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24. August 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit die Beschwerde eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, wird ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, vgl. 1.). Die geltend gemachte Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor (vgl. 2.).
1. Eine Aufklärungsrüge setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Dem genügt die Beschwerde nicht.
Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe weiter aufklären müssen, ob die Verzichtserklärungen für das unbebaute Grundstück freiwillig abgegeben worden seien, wird schon nicht dargelegt, welche Beweismittel noch zur Verfügung gestanden hätten.
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Gericht habe weitere Fragen an die Zeugin S. richten müssen, wird nicht ausgeführt, wieso sich nach der umfassenden Befragung der Zeugin nach den Umständen des Eigentumsverzichts eine weitere Befragung aufdrängen musste, obwohl der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene - wenn auch in der mündlichen Verhandlung allein erschienene - Kläger keine weiteren Fragen an die Zeugin gerichtet hat.
Schließlich wird auch nicht dargelegt, wieso es sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen musste, die Tagebuchaufzeichnungen der Mutter der Zeugin beizuziehen, nachdem die Zeugin erklärt hatte, es handele sich hierbei um eine Art Tagebuch bzw. einen Lebenslauf ihrer Mutter, in dem sie die Ereignisse ihres Lebens geschildert habe, die nicht speziell mit dem streitgegenständlichen Grundstück zu tun hätten (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. August 2004, S. 7, VG-Akten Bl. 501).
2. Das Verwaltungsgericht hat den Überzeugungsgrundsatz (§  108 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Es gehört zu der dem Tatsachengericht durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragenen Aufgabe, sich im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (vgl. etwa Beschluss vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 <32 f.>). Revisionsrechtlich sind die Grundsätze der Beweiswürdigung dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO regelmäßig nicht bezeichnet werden (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 <4>). Nur ausnahmsweise kann die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz an einem Verfahrensmangel leiden. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die einzelnen erheblichen Tatsachen und Beweisergebnisse bei der Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgeblichen Umstände zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es hat daraus Schlüsse gezogen, die nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtig sind. Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes läge aber nur vor, wenn insoweit gegen Denkgesetze verstoßen worden wäre und ein aus Gründen der Logik schlechthin unmöglicher Schluss gezogen worden wäre (stRspr, vgl. Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 <4>). Davon kann hier keine Rede sein. Vielmehr kritisiert die Beschwerde allgemein die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung und setzt dieser ihre eigene Würdigung entgegen, ohne einen Verstoß gegen Denkgesetze zu benennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.