Beschluss vom 25.04.2006 -
BVerwG 5 B 26.06ECLI:DE:BVerwG:2006:250406B5B26.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.04.2006 - 5 B 26.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:250406B5B26.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 26.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 22.12.2005 - AZ: OVG 2 A 4147/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2005 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht in der durch § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgeschriebenen Form bezeichnet hat. Die Revision kann nur unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO zugelassen werden. Dessen Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht dar. Sie greift die Berufungsentscheidung ohne Bezeichnung eines Zulassungsgrundes nach Art der Begründung einer bereits zugelassenen Revision mit der Begründung an, sie halte sie für „rechtswidrig“ (S. 1 der Beschwerdebegründung), weil die Klägerin zu 1 „alle Voraussetzungen des hier maßgeblichen § 6 Abs. 2 BVFG (erfülle) und die (Klägerin zu 1) einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides nach dem BVFG habe“ (S. 4 f. der Beschwerdebegründung); „das Fachgericht (sei) der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen“ (S. 4 der Beschwerdebegründung); hinsichtlich der Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1 seien „unbeteiligte Zeugen benannt und deren Angaben in schriftlicher Form mitgeteilt (worden)“ (S. 3 der Beschwerdebegründung); „der Fall, dass die (Klägerin zu 1) trotz der besonderen Umstände sehr gut Deutsch (spreche, verdiene) eine angemessene Würdigung“ (a.a.O.). Mit den tragenden Erwägungen der Berufungsentscheidung, dass die vom Oberverwaltungsgericht als wahr unterstellten Versuche der Klägerin, den Nationalitäteneintrag in ihrem ersten Inlandspass „Ukrainerin“ in „Deutsche“ ändern zu lassen, nicht genügten, um ein Bekenntnis der Klägerin zu 1 nur zum deutschen Volkstum ab ihrer Bekenntnisfähigkeit bis zur Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspass im Jahre 1996 festzustellen (a.a.O.), setzt die Beschwerde sich dagegen nicht auch nur ansatzweise aus der Sicht des abschließenden Kataloges der Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO auseinander. Die rechtlichen Erwägungen der Beschwerde vernachlässigen zudem durchweg, dass sich die Frage, ob die Klägerin zu 1 die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt, u.a. nach § 6 Abs. 2 BVFG in der seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) beurteilt und das Berufungsgericht auf der Grundlage der zu dieser Fassung der Norm ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprüft hat, ob sich für die Klägerin zu 1 für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum feststellen lässt.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO.