Beschluss vom 25.04.2007 -
BVerwG 1 WB 66.06ECLI:DE:BVerwG:2007:250407B1WB66.06.0

Leitsätze:

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Die während einer vorläufigen Dienstenthebung erlassene, die Verwendung

ändernde Personalentscheidung hat die Rechtsnatur einer truppendienstlichen

Maßnahme.

  • Rechtsquellen

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 66.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:250407B1WB66.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 66.06

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Major Neubauer und
Hauptmann Richter
als ehrenamtliche Richter
am 25. April 2007 beschlossen:

  1. Hinsichtlich des Antrages, die Versetzungsverfügung Nr. 1363 des Personalamtes der Bundeswehr vom 6. Februar 2006 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministers der Verteidigung vom 13. November 2006 aufzuheben, soweit darin die Wegversetzung des Antragstellers von dem Dienstposten Jagdbomberflugzeugführerstabsoffizier Tornado, Teileinheit/Zeile 060/003, bei der 2./Jagdbombergeschwader ... angeordnet worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
  2. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der 1968 geborene Antragsteller ist Berufssoldat mit der verwendungsbezogenen besonderen Altersgrenze der Vollendung des 41. Lebensjahres (BO 41). Er wendet sich gegen eine Verfügung des Personalamtes der Bundeswehr, mit der - neben seiner Wegversetzung von einem Dienstposten als Jagdbomberflugzeugführerstabsoffizier Tornado - seine Zuversetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten des zbV-Etats angeordnet worden ist. Die Dienstzeit des Antragstellers wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Januar 2009 enden. Er wurde am 30. Januar 2002 zum Hauptmann ernannt und rückwirkend zum 1. Dezember 2001 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Zum 1. August 2005 wurde er auf den nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten Jagdbomberflugzeugführerstabsoffizier Tornado, Teileinheit/Zeile 060/003, bei der 2./Jagdbombergeschwader ... in B. versetzt.

2 Mit Schreiben vom 3. August 2005 beschwerte sich der Antragsteller gegen den stellvertretenden Kommodore sowie gegen den Kommandeur der Fliegenden Gruppe und den zuständigen Fliegerarzt dieses Geschwaders. Die erstgenannten Offiziere hätten ihn am Tage seines Dienstantritts mit den Anschuldigungen zweier Personen konfrontiert, die behaupteten, er, der Antragsteller, habe beide geschlagen und mit ihnen Drogen konsumiert. Man habe ihn gedrängt, sich ohne Rechtsberatung einem Drogenscreening und einem Flugverbot zu unterwerfen. Er bestehe auf einer Abgabe an die Staatsanwaltschaft und entziehe dem Fliegerarzt des Jagdbombergeschwaders ... das Vertrauen. Er bitte darum, bis zur Klärung dieser Beschwerde nicht im Verband belassen zu werden.

3 Am 8. und 12. August 2005 gab das Jagdbombergeschwader ... die den Antragsteller betreffenden Sachen wegen Verdachts der Begehung unter anderem einer gefährlichen Körperverletzung sowie einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln an die Staatsanwaltschaft ab und setzte die disziplinare Erledigung bis zur Beendigung des Strafverfahrens aus.

4 Aufgrund der genannten Vorwürfe wurde der Antragsteller am 24. August 2005 im Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe auf Wehrfliegerverwendungsfähigkeit untersucht. Das Untersuchungsergebnis dieses Instituts lautete ausweislich der Feststellung vom 29. August 2005 „nicht wehrfliegerverwendungsfähig“. Dieses Untersuchungsergebnis stellte am 31. August 2005 auch der Fliegerarzt des Jagdbombergeschwaders ... fest.

5 Daraufhin kommandierte das Jagdbombergeschwader ... den Antragsteller vom 5. September 2005 bis zum 31. Januar 2006 zur Dienstleistung zum Kommando ... Luftwaffendivision.

6 Mit Verfügung vom 29. September 2005, dem Antragsteller am 30. September 2005 ausgehändigt, leitete der Kommandeur ... Luftwaffendivision ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller mit der Begründung ein, dieser sei hinreichend verdächtig, folgende Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben:
„1. Sie befolgten am 20.09.2005 in der ...-Kaserne in B. den Ihnen mehrfach erteilten und wiederholten Befehl Ihrer Vorgesetzten, i.V. Chef des Stabes Oberstleutnant i.G. L., Oberstabsarzt Dr. H. sowie Major K. nicht, sich im Sanitätsbereich der vollständigen Untersuchung hinsichtlich Ihrer allgemeinen Dienst- und Verwendungsfähigkeit zu unterziehen, die auch die Duldung der Abnahme von Fingernagelmaterial beinhaltete.
2. Sie nahmen im Zeitraum März 2003 bis Februar 2005 an im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Tagen in Köln gemeinsam mit den Eheleuten B. Betäubungsmittel in Form von Speed und Kokain zu sich, obwohl Sie zumindest hätten erkennen können und müssen, dass Ihnen der Konsum von Betäubungsmitteln auch außer Dienst verboten war, und erwarben im August/September 2004, im Oktober 2004 sowie am 31.12.2004 in Köln käuflich Betäubungsmittel, obwohl Sie zumindest hätten erkennen können und müssen, dass Ihnen der Besitz von Betäubungsmitteln dienstrechtlich verboten war.“

7 Zugleich wurde das gerichtliche Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt. Ferner enthob die Einleitungsbehörde in der Einleitungsverfügung den Antragsteller vorläufig des Dienstes und verbot ihm das Tragen der Uniform (§ 126 Abs. 1 WDO) und ordnete an, dass die Hälfte seiner jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird (§ 126 Abs. 2 Satz 1 WDO).

8 Den gegen diese drei Anordnungen gerichteten Antrag wies die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd mit Beschluss vom 10. Januar 2006 - S 5 GL 12/05 - zurück. Diesen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 2 WDB 3.06 - aufgehoben und die genannten Anordnungen aufgehoben.

9 Am 14. Dezember 2005 hatte der Staffelkapitän der 2./Jagdbombergeschwader ... die Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten wegen fehlender Eignung beantragt und zur Begründung ausgeführt, dass der Antragsteller seit dem 31. August 2005 nicht mehr über die für die Wahrnehmung seines Dienstpostens zwingend erforderliche Wehrfliegerverwendungsfähigkeit verfüge. Diesem Antrag stimmte der Kommandeur Fliegende Gruppe mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 zu. Im Rahmen seiner Anhörung nahm der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2005 zu dem Versetzungsantrag Stellung. Mit Schreiben vom 6. Januar 2006 hielt der Staffelkapitän an seinem Wegversetzungsantrag fest. Dem stimmte der Kommandeur Fliegende Gruppe in seiner Stellungnahme als nächsthöherer Vorgesetzter am 6. Januar 2006 zu.

10 Daraufhin ordnete das Personalamt der Bundeswehr zum 1. Februar 2006 mit der angefochtenen Versetzungsverfügung Nr. 1363 vom 6. Februar 2006 die Versetzung des Antragstellers von seinem bisherigen Dienstposten bei der 2./Jagdbombergeschwader ... auf einen nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten des zbV-Etats beim Kommando ... Luftwaffendivision an. Gegen diese ihm am 3. März 2006 zugestellte Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 9. März 2006 Beschwerde ein, die an das Personalamt der Bundeswehr adressiert war und dort am 13. März 2006 einging.

11 Die Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 13. November 2006 als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, die Beschwerde sei bei der unzuständigen Stelle eingelegt worden. Sie sei erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 20. März 2006 beim Bundesminister der Verteidigung als zuständiger Stelle eingegangen und habe die Frist des § 6 Abs. 1 WBO nicht gewahrt. Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Beschwerdefrist nach § 7 WBO lägen nicht vor.

12 Gegen diese am 14. November 2006 zugestellte Entscheidung richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. November 2006, den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2006 dem Senat vorgelegt hat.

13 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Er wende sich nicht gegen seine Wegversetzung von seinem bisherigen Dienstposten, sondern dagegen, dass er „auf eine A 11-Stelle versetzt“ werde und „nicht in der Besoldungsstelle bleibe, in der er vorher“ gewesen sei. Dies stelle eine unzulässige Verschlechterungsmaßnahme dar, welche nur zulässig sei, wenn tatsächlich erhebliche Gründe in seiner Person vorlägen, die dies zuließen. Zu berücksichtigen sei, dass er durch Urteil des Amtsgerichts I. vom 12. Juli 2006 vom Vorwurf der Gehorsamsverweigerung freigesprochen worden sei. Gegen seine anschließende Verurteilung in der Berufungsinstanz habe er Revision eingelegt, weil die Berufungsentscheidung mehrere schwere Rechtsmängel enthalte. Ferner sei er durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 16. November 2006 rechtskräftig vom Verdacht der Körperverletzung gegenüber dem Anzeigeerstatter B. freigesprochen worden. Damit dürften Zweifel an seiner charakterlichen Eignung wegfallen. Er bestreite nicht, dass mittlerweile seine Lizenz zum Führen eines Luftfahrzeugs Tornado abgelaufen sei. Dies sei ein Grund, ihn auf seinem alten Dienstposten nicht verwenden zu können. Das Bundesministerium der Verteidigung sei jedoch unproblematisch in der Lage, ihn, den Antragsteller, auf einen nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten zu versetzen. Seine Beschwerde sei im Übrigen nicht verspätet eingelegt.

14 Hinsichtlich der Entscheidung des Personalamtes der Bundeswehr über die Wegversetzung des Antragstellers von seinem bisherigen Dienstposten beim Jagdbombergeschwader ... haben der Antragsteller durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 9. und 27. Februar 2007 und der Bundesminister der Verteidigung mit Schreiben vom 16. Februar 2007 das Verfahren teilweise für erledigt erklärt.

15 Der Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß,
die Versetzungsverfügung Nr. 1363 des Personalamtes der Bundeswehr vom 6. Februar 2006 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministers der Verteidigung vom 13. November 2006 aufzuheben, soweit darin die Zuversetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten des zbV-Etats beim Kommando ... Luftwaffendivision angeordnet worden ist.

16 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

17 Für die Zuversetzung des Antragstellers auf einen zbV-Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11 habe ein dienstliches Bedürfnis bestanden. Eine zbV-Stelle stehe grundsätzlich außerhalb des allgemeinen Dienstpostenplanes bzw. der ausgewiesenen Haushaltsstellen. Sie werde daher prinzipiell nur in Übereinstimmung mit dem gegenwärtigen Dienstgrad bzw. der Besoldungsgruppe des Soldaten - in diesem Fall A 11 - zugewiesen. Eine Beförderung auf dieser Stelle sei grundsätzlich nicht möglich. Eine zbV-Stelle könne nach Ziff. 2.2.5 der „Richtlinien für die Inanspruchnahme von Planstellen ‚zbV’ und Planstellen zbV-(Schülteretat)“ (Erlass Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 1 R 04/05 vom 20. Mai 2005) unter anderem in Anspruch genommen werden, wenn ein Soldat nicht mehr wehrfliegerverwendungsfähig sei und nicht sofort auf einen seinem Dienstgrad/seiner Besoldungsgruppe oder seiner Ausbildung entsprechenden Dienstposten versetzt werden könne. Dies sei beim Antragsteller der Fall. Er sei nicht mehr wehrfliegerverwendungsfähig und könne wegen der bei ihm nach wie vor bestehenden Zweifel an seiner charakterlichen Eignung auch nicht auf einem anderen Dienstposten verwendet werden. Dem Antragsteller als diensterfahrenem Offizier habe zudem bewusst sein müssen, dass der von ihm gegenüber seinen damaligen Vorgesetzten geäußerte Wunsch nach einer vorübergehenden Verwendung auf einem Dienstposten außerhalb des Jagdbombergeschwaders ... grundsätzlich unter Nutzung einer zbV-Stelle der Besoldungsgruppe A 11 vom Personalamt der Bundeswehr realisiert werden würde.

18 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 851/06 -, die Akte des Truppendienstgerichts Süd - S 5 GL 12/05 -, die Gerichtsakte BVerwG 2 WDB 3.06 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

19 Die Versetzung eines Soldaten gliedert sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats in die Gegenstände der Weg- sowie der Zuversetzung (vgl. u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - BVerwGE 76, 255 f. und vom 28. März 2006 - BVerwG 1 WB 30.05 - m.w.N.; vgl. ferner Nr. 5 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76> i.d.F. vom 11. August 1998 <VMBl S. 242> - im Folgenden: Versetzungsrichtlinien). Diese beiden Komponenten einer Versetzung können deshalb selbständig Gegenstand einer Teilerledigung sein.

20 Soweit der Antragsteller und der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hinsichtlich des ursprünglich auch auf die Wegversetzung bezogenen Anfechtungsantrages den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

21 Ein Anlass, gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO und in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 WBO die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund teilweise aufzuerlegen, besteht nicht. Denn die Erklärung des Antragstellers im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 9. Februar 2007 stellt in der Sache eine teilweise Rücknahme des Antrages dar, soweit dieser die Wegversetzung zum Gegenstand hat. Damit hat der Antragsteller insoweit auf gerichtlichen Rechtsschutz verzichtet und zugleich sinngemäß eingeräumt, dass für die Wegversetzungsentscheidung des Personalamtes der Bundeswehr ein dienstliches Bedürfnis besteht.

22 Der verbleibende Antrag, der sich gegen die Zuversetzung des Antragstellers auf einen nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten des zbV-Etats beim Kommando ... Luftwaffendivision richtet, ist zulässig.

23 Für ihn besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der Auffassung des Bundesministers der Verteidigung ist dem Schreiben des Antragstellers vom 3. August 2005 nicht dessen Einverständnis mit einer Versetzung auf einen Dienstposten des zbV-Etats zu entnehmen. Überdies beschränkt sich der Wunsch des Antragstellers, aus seinem Geschwader versetzt zu werden, nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieses Schriftsatzes lediglich auf den Zeitraum bis zur Erledigung „dieser Beschwerde“.

24 Der danach zulässige verbliebene Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet.

25 Die Versetzungsverfügung des Personalamtes der Bundeswehr vom 6. Februar 2006 mit der beanstandeten Zuversetzungsentscheidung ist unanfechtbar geworden, weil der Antragsteller gegen sie nicht fristgerecht Beschwerde eingelegt hat. Die Rechtmäßigkeit des Beschwerdebescheides des Bundesministers der Verteidigung, mit dem die Beschwerde vom 9. März 2006 als unzulässig zurückgewiesen worden ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

26 Die Versetzungsverfügung vom 6. Februar 2006 wurde dem Antragsteller am 3. März 2006 zugestellt. Nach § 6 Abs. 1 WBO muss eine Beschwerde binnen zwei Wochen, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat, eingelegt werden. Unter Berücksichtigung der Vorschriften in § 186 BGB sowie §§ 187 bis 193 BGB endete die Frist für die Einlegung der Beschwerde hier mit Ablauf des 17. März 2006. Innerhalb dieser Frist ist die Beschwerde lediglich am 13. März 2006 beim Personalamt der Bundeswehr eingegangen. Dieses erfüllte jedoch nicht die Voraussetzungen einer empfangsberechtigten Stelle nach § 5 Abs. 1 WBO. In Anwendung dieser Vorschrift hätte die Beschwerde entweder bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers im Kommando 2. Luftwaffendivision oder beim Bundesminister der Verteidigung als der für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Stelle eingelegt werden müssen. Der Umstand, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Zustellung der Versetzungsverfügung nach § 126 Abs. 1 WBO vorläufig des Dienstes enthoben war, änderte hieran nichts. Denn die vorläufige Dienstenthebung berührt das truppendienstliche Unterstellungsverhältnis nicht (Dau, WDO, 4. Aufl., § 126 Rn. 7).

27 Auf die Ausnahmebestimmung in § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO kann sich der Antragsteller nicht berufen. Die hiernach mögliche Einlegung der Beschwerde auch bei der Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, beschränkt sich auf Fälle, die das Wehrdienstverhältnis betreffen. § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO erfasst hingegen nicht Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten (Beschluss vom 20. Juli 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 3.04 - Buchholz 311 § 23 WBO Nr. 1 = NZWehrr 2004, 258).

28 Die streitbefangene Versetzungsverfügung stellt in diesem Sinne eine truppendienstliche Maßnahme dar, die nach Maßgabe der §§ 5, 11 WBO mit der Beschwerde angegriffen werden kann. Entgegen der Auffassung des Bundesministers der Verteidigung handelt es sich bei ihr nicht um eine - nicht angreifbare - innerdienstliche Maßnahme. Zwar erging die Versetzungsverfügung während der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers, die erst mit dem Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 2 WDB 3.06 - endete, durch den auf die Beschwerde des Soldaten der Beschluss der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 10. Januar 2006 aufgehoben worden ist. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die vorläufige Dienstenthebung den Soldaten lediglich vorübergehend an der Ausübung seines Dienstes hindert; sein truppendienstliches Rechtsverhältnis bleibt hingegen unberührt (Dau, a.a.O.). Damit bleibt auch die Zuordnung des - lediglich zeitweise an der Ausübung des Dienstes gehinderten - Soldaten zu einem bestimmten Dienstposten bzw. zu einer bestimmten Einheit erhalten, auf dem bzw. wo er - nach dem Ende der vorläufigen Dienstenthebung - (weiter) Dienst zu leisten hat. Die während einer vorläufigen Dienstenthebung erlassene - ändernde - Verwendungsentscheidung hat insofern die Rechtsnatur einer truppendienstlichen Maßnahme.

29 Entscheidend für die fristgerechte Einlegung der Beschwerde vom 9. März 2006 ist demnach der Zeitpunkt, zu dem dieser Rechtsbehelf bei einer der in § 5 Abs. 1 WBO vorgesehenen Stellen eingeht. Der hier vom Bundesminister der Verteidigung schon im Beschwerdebescheid mitgeteilte und vom Antragsteller nicht in Frage gestellte Tag des Eingangs der Beschwerde dort, der 20. März 2006, lag außerhalb der Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO.

30 Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller an der Einhaltung der Frist nach § 7 Abs. 1 WBO oder durch unabwendbare Zufälle im Sinne des § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 WBO gehindert war, sind nicht gegeben.

31 Eine Verlängerung der Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 2 WBO wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung kommt nicht in Betracht, weil die angefochtene Verfügung als truppendienstliche Erstmaßnahme keiner Rechtsbehelfsbelehrung bedurfte. Den Antragsteller auf die Frist des § 6 Abs. 1 WBO hinzuweisen, bestand rechtlich keine Veranlassung, weil diese Frist bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden kann (Beschluss vom 20. Juli 2004 a.a.O. m.w.N.). Gleiches gilt für die Frage, wer „nächster Disziplinarvorgesetzter“ ist, bei dem die Beschwerde eingelegt werden kann. Überdies war der Antragsteller schon seit seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2005 zum Versetzungsantrag anwaltlich vertreten. Deshalb gab es keine Veranlassung für das Personalamt der Bundeswehr, ihn in gesonderter Form auf die Erfordernisse des § 5 Abs. 1 WBO im Hinblick auf die empfangszuständige Stelle für eine Beschwerde hinzuweisen.

32 Ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO ist ferner nicht darin zu sehen, dass die Bevollmächtigten des Antragstellers die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist nur an das Personalamt der Bundeswehr und damit nicht an eine zuständige Stelle im Sinne des § 5 Abs. 1 WBO adressiert und übermittelt haben. Diese Vorgehensweise hat ihre Ursache im Verantwortungsbereich der Bevollmächtigten des Antragstellers, zu deren Aufgabe es gehört, einen von ihnen entworfenen Rechtsmittelschriftsatz vor der Unterzeichnung durchzulesen und darauf zu achten, ob dieser Schriftsatz an diejenige Stelle adressiert ist, bei der der Rechtsbehelf eingelegt werden muss. Im Wehrbeschwerdeverfahren geht ein derartiges von den Bevollmächtigten zu vertretendes Versäumnis zu Lasten des jeweiligen Antragstellers (Beschluss vom 20. Juli 2004 a.a.O.).

33 Für eine sofortige Weiterleitung des Rechtsbehelfs des Antragstellers an die zuständige Stelle bestand im vorliegenden Verfahren nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats (u.a. im Beschluss vom 20. Juli 2004 a.a.O.) für das Personalamt kein Anlass. Eine Behörde ist nicht verpflichtet, jedes Schriftstück nach seinem Eingang sofort darauf zu überprüfen, ob die eigene Zuständigkeit gegeben ist oder ob das Schriftstück an eine zuständige andere Stelle weiterzuleiten ist. Die unzuständige Behörde hat den eingegangenen Vorgang vielmehr im regulären Geschäftsablauf - unter Umständen mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit - an die zuständige Stelle abzugeben (Beschluss vom 20. Juli 2004 a.a.O.). Im vorliegenden Fall konnte sich dem Personalamt der Bundeswehr als der irrtümlich angegangenen unzuständigen Stelle die Eilbedürftigkeit des Rechtsbehelfs wegen drohenden Fristablaufs nicht aufdrängen. Nur bei einer derartigen Situation wäre das Personalamt der Bundeswehr verpflichtet gewesen, entweder den Absender auf die drohende Fristversäumung aufmerksam zu machen oder selbst notwendige Maßnahmen zu treffen, um eine Fristversäumung zu vermeiden (Beschluss vom 20. Juli 2004 a.a.O.). Dem Beschwerdeschreiben vom 9. März 2006 war weder das Datum der angefochtenen Versetzungsverfügung noch der Zeitpunkt ihrer Zustellung zu entnehmen. Deshalb ließ dieser Rechtsbehelf nicht erkennen, wann die Beschwerdefrist ablief. Er enthielt auch keine Zusätze wie etwa „Eilt - sofort vorlegen“ oder ähnliches. Damit liegen die Voraussetzungen für eine - entsprechende - Anwendung des § 7 Abs. 1 WBO nicht vor.

34 Im Übrigen ist die Zuversetzung auf einen zbV-Dienstposten beim Kommando 2. Luftwaffendivision auch rechtmäßig.

35 Das dienstliche Bedürfnis für eine Zuversetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein Soldat in einer Einheit (Dienststelle) oder an einem anderen Standort unter vorübergehender Nutzung einer Planstelle z.b.V. verwendet werden soll (Nr. 5 Buchst. e der Versetzungsrichtlinien). Diese Voraussetzung ist hier gegeben.

36 Die angefochtene Versetzungsverfügung beruht auf dem Wegversetzungsantrag vom 14. Dezember 2005, der - allein - auf die fehlende gesundheitliche Eignung des Antragstellers gestützt ist, weil dieser nicht mehr die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit besitzt, die für die Wahrnehmung seines Dienstpostens beim Jagdbombergeschwader ... unabdingbar ist. Dies hat der Bundesminister der Verteidigung im Beschwerdebescheid ausdrücklich bekräftigt. Die in diesem Rahmen vom Personalamt der Bundeswehr innerhalb seines Beurteilungsspielraums getroffene Entscheidung, die gesundheitliche Eignung des Antragstellers für seinen zuletzt inne gehabten Dienstposten nicht mehr als gegeben anzusehen, begegnet in der Sache keinen rechtlichen Bedenken und wird auch vom Antragsteller selbst nicht in Zweifel gezogen.

37 Die Inanspruchnahme einer Planstelle des zbv-Etats rechtfertigt sich hier nach Nr. 2.2.5 des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 26. November 1996 (VMBl 1997, S. 1) über die „Richtlinien zur Inanspruchnahme von Planstellen ‚zbV’ und Planstellen ‚zbV-(Schüleretat)’“ - gleichlautend in der vom Bundesminister der Verteidigung zitierten Fassung vom 20. Mai 2005 -. Danach können Planstellen „zbV“ für Soldaten in Anspruch genommen werden, die voraussichtlich länger als vier Monate nicht wehrfliegerverwendungsfähig sind und nicht sofort auf andere ihrem Dienstgrad/ihrer Besoldungsgruppe oder ihrer Ausbildung entsprechende Dienstposten umgesetzt werden können. Der Antragsteller stellt nicht in Frage, dass er seit dem 31. August 2005 und auch weiterhin nicht wehrfliegerverwendungsfähig ist und dass er deshalb nicht auf einen Dienstposten umgesetzt werden kann, der seiner Ausbildung als Jagdbomberflugzeugführerstabsoffizier Tornado entspricht. Darüber hinaus hat der Antragsteller die Darlegung des Bundesministers der Verteidigung nicht substantiiert bestritten, dass eine anderweitige Verwendung auf einem seinem Dienstgrad bzw. seiner Besoldungsgruppe (A 11) entsprechenden Dienstposten nicht möglich ist, solange - wegen der disziplinarrechtlichen Ermittlungen - Zweifel an seiner charakterlichen Eignung bestehen.

38 Dem Antragsteller geht es ausschließlich um die Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten. Abgesehen davon, dass nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Bundesministers der Verteidigung eine zbV-Stelle nur in Übereinstimmung mit dem gegenwärtigen Dienstgrad bzw. der gegenwärtigen Besoldungsgruppe eines Soldaten zugewiesen wird, kam eine förderliche Verwendung auf einer höher bewerteten Stelle hier mit Rücksicht auf Nr. 135 ZDv 20/7 nicht in Betracht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sollen die betroffenen Soldaten während der Ermittlungen der Disziplinarvorgesetzten, disziplinarer Vorermittlungen gemäß § 92 WDO, eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens nicht gefördert werden. Der Antragsteller verkennt im Übrigen, dass die zeitweise Verwendung auf einem höher bewerteten Dienstposten keinen Rechtsanspruch darauf eröffnet, auf einem derartigen Dienstposten auch - unbegrenzt - weiterverwendet zu werden.

39 Die angefochtene Zuversetzungsentscheidung ist auch formell rechtmäßig. Hinsichtlich der beabsichtigten Zuversetzung auf einen Dienstposten des zbV-Etats ist eine spezielle Anhörung nach Nr. 9 der Versetzungsrichtlinien nicht erforderlich. Insoweit war dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG (Beschlüsse vom 19. November 1998 - BVerwG 1 WB 33.98 - und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 -) die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen seiner Beschwerde seine Bedenken gegen seine Verwendung auf einem nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten des zbV-Etats vorzubringen. Die Versetzungsverfügung ist auch im Hinblick auf die Regelung in Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist angesichts des in der Verfügung festgelegten Dienstantrittstermins (1. Februar 2006) die Drei-Monats-Frist nicht gewahrt. Eine Beeinträchtigung der Schutzvorschrift in Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien könnte jedoch nur noch entscheidungsrelevant sein, wenn der Antragsteller im gerichtlichen Antragsverfahren insoweit spezifiziert dargelegt hätte, inwieweit er durch die Fristverletzung (weiterhin) in eigenen Rechten im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO verletzt wird. Das ist jedoch nicht geschehen. Darüber hinaus würde die Nichteinhaltung der Drei-Monats-Frist ausschließlich den in der Verfügung genannten Zeitpunkt des Dienstantritts berühren, jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Maßnahme selbst (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 1 WB 105.94 -, vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 21.01 - und vom 27. März 2003 - BVerwG 1 WB 52.02 -).

40 Ferner ist vom Antragsteller nicht dargetan und für den Senat auch nicht ersichtlich, dass das Personalamt der Bundeswehr bei seiner Versetzungsentscheidung ermessensfehlerhaft gehandelt hätte.