Beschluss vom 25.04.2013 -
BVerwG 4 BN 16.13ECLI:DE:BVerwG:2013:250413B4BN16.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.04.2013 - 4 BN 16.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:250413B4BN16.13.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 16.13

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

3 Die Antragsgegnerin macht geltend, dass das Oberverwaltungsgericht die Grundrechtsfähigkeit der Antragstellerin hätte aufklären müssen. In dem Versäumnis liege ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO. Da die Frage der Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person eine Rechtsfrage ist, der Untersuchungsgrundsatz aber nur für die Ermittlung und Bewertung von Tatsachen gilt (Geiger, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 6), legt der Senat die Aufklärungsrüge dahin gehend aus, dass die Antragsgegnerin dem Oberverwaltungsgericht vorwirft, nicht geklärt zu haben, wer die Anteilseigner der Antragstellerin sind.

4 Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beteiligungsverhältnisse nicht geklärt, weil ihm
- entweder bekannt war, dass die Antragstellerin im überwiegenden Eigentum der öffentlichen Hand steht - nach dem Vortrag der Antragsgegnerin bezieht sich der Begriff der Stadtwerke aus der Sicht des Adressaten auf ein kommunales Unternehmen oder ein Unternehmen mit kommunaler Beteiligung (Beschwerdebegründung S. 8) -,
- oder weil die Beteiligungsverhältnisse nach seiner Rechtsauffassung keinen Einfluss auf die Grundrechtsfähigkeit der Antragstellerin haben
- oder weil es kein Problembewusstsein hatte.
In keiner der Fallgestaltungen hat das Oberverwaltungsgericht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Maßstab für die Prüfung, ob das Tatsachengericht seiner Aufklärungspflicht genügt hat, ist die seiner Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung, und zwar selbst dann, wenn diese der rechtlichen Überprüfung nicht standhält (Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f.>; stRspr).

5 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des Normenkontrollurteils von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zuzulassen.

6 Es ist nicht zu erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht einen Rechtssatz formuliert hat, der einem Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts widerspricht.

7 Die Antragsgegnerin behauptet, das Oberverwaltungsgericht habe stillschweigend den Rechtssatz aufgestellt, ein mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand stehendes gemischt-wirtschaftliches Unternehmen sei grundrechtsfähig. Damit sei es von dem Rechtssatz aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05 - (juris Rn. 17) abgewichen, wonach sich gemischt-wirtschaftliche Unternehmen, die sich überwiegend in öffentlicher Hand befinden, nicht auf materielle Grundrechte berufen können.

8 Die Antragsgegnerin hat den Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts aus dem Zusammenhang gerissen und damit sinnentstellend wiedergegeben. Der Rechtssatz knüpft an die vorhergehende Aussage an („hiervon ausgehend“), dass sich gemischt-wirtschaftliche Unternehmen, die überwiegend im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, nicht auf den Schutz der materiellen Grundrechte berufen können, soweit sie bestimmungsgemäß öffentliche Aufgaben wahrnehmen und in dieser Funktion von dem angegriffenen Hoheitsakt betroffen sind. Dass das Oberverwaltungsgericht dem einen Rechtssatz des Inhalts entgegengestellt hätte, dass die genannten Unternehmen auch dann den Schutz der materiellen Grundrechte genießen, wenn sie in der Funktion als Träger öffentlicher Aufgaben betroffen sind, lässt sich dem Normenkontrollurteil nicht entnehmen.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.