Beschluss vom 25.05.2004 -
BVerwG 1 B 170.03ECLI:DE:BVerwG:2004:250504B1B170.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.05.2004 - 1 B 170.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:250504B1B170.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 170.03

  • Bayerischer VGH München - 02.04.2003 - AZ: VGH 24 B 02.1247

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 2. April 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zu einer Klärung der Frage beitragen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die auf einen Teilzeitraum beschränkte Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen - auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des ARB 1/80 - zulässig ist, die einem türkischen Arbeitnehmer in Unkenntnis einer von ihm geführten "Scheinehe" erteilt worden sind.
Im Hinblick auf die Zulassung der Revision bedarf es keiner Entscheidung über die weiteren von der Beschwerde erhobenen Rügen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 9.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.