Beschluss vom 25.05.2004 -
BVerwG 1 B 78.04ECLI:DE:BVerwG:2004:250504B1B78.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.05.2004 - 1 B 78.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:250504B1B78.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 78.04

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 15.04.2004 - AZ: OVG 2 L 246/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. April 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr als grundsätzlich aufgeworfenen Fragen, ob "die Militäraktion der Koalition im Irak aus den USA, Großbritannien und weiteren Ländern beendet ist und das Regime von Saddam Hussein bzw. der Baath-Partei die politische und militärische Macht über den Irak verloren hat", und "ob das Gericht bei der Beurteilung der Lage im Irak sich lediglich auf einen ad-hoc.Bericht vom 06.11.2003 im Zeitpunkt der Entscheidung am 15.04.2004 verlassen durfte", stellen keine Rechtsfragen dar. Sie zielen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung und Feststellung des Sachverhalts und unterstellt im Gewande einer Grundsatzrüge die fehlerhafte Aufklärung durch das Berufungsgericht, ohne allerdings eine durchgreifende Verfahrensrüge zu erheben. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.