Beschluss vom 25.05.2004 -
BVerwG 2 C 17.04ECLI:DE:BVerwG:2004:250504B2C17.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.05.2004 - 2 C 17.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:250504B2C17.04.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 17.04

  • Bayerischer VGH München - 15.01.2004 - AZ: VGH 3 ZB 03.3318

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e
und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2004 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16,10 € festgesetzt.

Die Revision ist unzulässig, weil sie im Beschluss des Berufungsgerichts nicht zugelassen worden ist. Eine zulassungsfreie Revision ist in der VwGO nicht vorgesehen
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtskosten werden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben.