Beschluss vom 25.05.2005 -
BVerwG 4 B 25.05ECLI:DE:BVerwG:2005:250505B4B25.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005 - 4 B 25.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:250505B4B25.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 25.05

  • Bayerischer VGH München - 09.03.2005 - AZ: BVerwG 4 B 8.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 7. April 2005 abgelaufenen Frist (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegt und begründet worden ist.
Weiterhin ist die Anhörungsrüge unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.