Beschluss vom 25.05.2009 -
BVerwG 5 B 31.09ECLI:DE:BVerwG:2009:250509B5B31.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.05.2009 - 5 B 31.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:250509B5B31.09.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 31.09

  • VGH Baden-Württemberg - 08.04.2009 - AZ: VGH 12 S 637/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. April 2009 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die als „Verfassungsbeschwerde“ bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Eine „Verfassungsklage“ vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Prozessrecht nicht vorgesehen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.