Beschluss vom 25.06.2004 -
BVerwG 1 B 255.03ECLI:DE:BVerwG:2004:250604B1B255.03.0

Beschluss

BVerwG 1 B 255.03

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 02.04.2003 - AZ: OVG A 3 S 567/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Den Klägern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., als Prozessbevollmäch-
  2. tigter beigeordnet.
  3. Auf die Beschwerde der Kläger wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 2. April 2003 aufgehoben.
  4. Die Revision wird zugelassen.
  5. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Den Klägern ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. den §§ 114 und 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es erübrige sich, "die Verfolgungsgefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG zusätzlich daraufhin zu überprüfen, ob sie von dem Staat ausgeht, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt". Diese Gefahr sei vielmehr - unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Ausländers - nur im Hinblick auf den in der Abschiebungsandrohung benannten Zielstaat (hier: Syrien) zu prüfen. Damit weicht das Berufungsgericht, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, von den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328 ff. aufgestellten Grundsätzen ab, wonach sowohl das Asylrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG als auch der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG im Falle der Verfolgung durch den Heimatstaat, d.h. regelmäßig durch den Staat der Staatsangehörigkeit, eine subsidiäre Zuflucht bietet (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Berufungsentscheidung beruht auf dieser Abweichung.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 12.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.