Beschluss vom 25.06.2004 -
BVerwG 1 B 280.03ECLI:DE:BVerwG:2004:250604B1B280.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2004 - 1 B 280.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:250604B1B280.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 280.03

  • Niedersächsisches OVG - 19.09.2003 - AZ: OVG 8 LB 128/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. September 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfenen Fragen,
- in welchen politischen Ereignissen eine asylrechtlich relevante Veränderung der Verfolgungslage zu sehen ist,
- ob schon der erklärte Wille des Verfolgerstaates, keine weiteren Verfolgungsmaßnahmen zu ergreifen, eine Veränderung der Verfolgungsgefahr bedeutet, zumindest dann, wenn die Grundsätze der Gruppenverfolgung anzuwenden sind, und
- ab wann die Verfolgungsgefahr für Kosovaren aus dem Kosovo endete,
zielen, soweit sie überhaupt hinreichend bestimmt sind, nicht auf Rechtsfragen, sondern betreffen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der politischen Verhältnisse im Kosovo. Es handelt sich damit um Tatsachenfragen, die einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich sind. Auch die dahinter stehende Frage, ob die Verfolgungsgefahr im Kosovo bereits mit dem Militärabkommen zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der NATO am 9. Juni 1999 oder, wie vom Berufungsgericht angenommen, erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa mit dem vollständigen Abzug der militärischen und polizeilichen Einheiten der serbischen und jugoslawischen Regierung am 20. Juni 1999, geendet hat, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse in dieser Region beurteilen und entzieht sich daher einer revisionsgerichtlichen Klärung. Insofern gilt für die im Rahmen des Widerrufs nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu treffende negative Verfolgungsprognose nichts anderes als für die Gefahrenprognose im Rahmen der Anerkennungsentscheidung.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.