Beschluss vom 25.06.2004 -
BVerwG 5 B 40.04ECLI:DE:BVerwG:2004:250604B5B40.04.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 25.06.2004 - 5 B 40.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:250604B5B40.04.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 40.04
- OVG Berlin-Brandenburg - 25.02.2004 - AZ: OVG 5 S 2.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. Februar 2004 wird verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.