Beschluss vom 04.05.2004 -
BVerwG 5 PKH 32.04ECLI:DE:BVerwG:2004:040504B5PKH32.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.05.2004 - 5 PKH 32.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:040504B5PKH32.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 32.04

  • OVG Berlin-Brandenburg - 25.02.2004 - AZ: OVG 5 S 2.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. Februar 2004 sowie auf Bestellung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe für das mit Schreiben vom 13. März 2004 eingelegte, als Beschwerde gewertete Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. Februar 2004 nicht zu bewilligen, weil diese Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Gegen diesen Beschluss, durch den das Beschwerdegericht Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den die Gewährung von vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden war, abgelehnt und eine Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat, ist nach § 152 Abs. 1 VwGO die Beschwerde nicht statthaft; er ist unanfechtbar. Hierauf ist der Antragsteller hingewiesen worden.
Mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung scheidet auch die Beiordnung eines Notanwalts aus (§ 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO).
Da der von dem Antragsteller bezeichnete Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht mit einem Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann, wird auch die von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) als nicht statthaft zu verwerfen sein, soweit sie nicht zurückgenommen wird.

Beschluss vom 25.06.2004 -
BVerwG 5 B 40.04ECLI:DE:BVerwG:2004:250604B5B40.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2004 - 5 B 40.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:250604B5B40.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 40.04

  • OVG Berlin-Brandenburg - 25.02.2004 - AZ: OVG 5 S 2.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. Februar 2004 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 20.08.2004 -
BVerwG 5 KSt 2.04ECLI:DE:BVerwG:2004:200804B5KSt2.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.08.2004 - 5 KSt 2.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:200804B5KSt2.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 KSt 2.04

  • OVG Berlin-Brandenburg - 25.02.2004 - AZ: OVG 5 S 2.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Juli 2004 (Kassenzeichen 118120081162) wird zurückgewiesen.
  2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

Die Erinnerung des Klägers gegen die ihm erteilte Kostenrechnung ist nach § 5 Abs. 1 und Abs. 5 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, die gemäß § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) anzuwenden ist, zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist.
Nach § 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu diesem Gesetz wird in verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe, die verworfen oder zurückgewiesen wurde, eine Festgebühr i.H.v. 25 € erhoben. Grundlage des Kostenansatzes ist der Beschluss des Senats vom 25. Juni 2004, in welchem dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden sind. Der Beschluss löst die Zahlungspflicht für die Gerichtskosten aus (§ 63 Abs. 1 GKG), und zwar ungeachtet der von dem Erinnerungsführer gegen den Beschluss erhobenen Verfassungsbeschwerde. Demgegenüber verfängt der Hinweis des Erinnerungsführers nicht, dass er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hatte. Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Mai 2004 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Bestellung eines Notanwalts abgelehnt; in den Gründen dieses Beschlusses ist der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass auch die von ihm eingelegte Beschwerde mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) als nicht statthaft zu verwerfen sein wird, soweit sie nicht zurückgenommen wird.