Beschluss vom 25.06.2008 -
BVerwG 1 WB 13.08ECLI:DE:BVerwG:2008:250608B1WB13.08.0

Leitsätze:

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Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 25. Lebensjahres für die Einstellung oder Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes ist mit dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG), dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Vorschriften zum Schutz vor Benachteiligungen wegen des Alters vereinbar.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2
    SG § 3 Abs. 1
    SLV § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2008 - 1 WB 13.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:250608B1WB13.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 13.08

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Schäfer und
den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Kanert
am 25. Juni 2008 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes.

2 Der am 11. März 1982 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer auf 12 Jahre festgesetzten Dienstzeit, die am 30. September 2014 endet. Zuletzt wurde er zum 1. Oktober 2007 zum Oberfeldwebel befördert. Der Antragsteller war seit dem 1. Oktober 2006 als Sanitätsfeldwebel und Krankenpfleger im Bundeswehr...krankenhaus K. eingesetzt; zum 2. Juni 2008 ist er an das Bundeswehrkrankenhaus B. versetzt worden.

3 Der Antragsteller hatte sich erstmals unter dem 25. August 2005 um die Übernahme als Anwärter in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im Ausbildungsgang mit Hochschulstudium (erste Fachrichtung: Betriebswirtschaftslehre, zweite Fachrichtung: Humanmedizin) beworben. Das Personalamt der Bundeswehr lehnte den Antrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. Juli 2006 ab; der Antragsteller habe sich bereits in der Vorauswahl gegenüber leistungsstärkeren Mitbewerbern nicht durchsetzen können.

4 Unter dem 2. März 2007 bewarb sich der Antragsteller erneut um die Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes zum Termin Januar 2008 im Ausbildungsgang mit Hochschul-/Fachhochschulstudium (erste Fachrichtung: Zahnmedizin, zweite Fachrichtung: Volkswirtschaftslehre <FH>, dritte Fachrichtung: Pflegepädagogik).

5 Mit Bescheid vom 12. Juli 2007, dem Antragsteller ausgehändigt am 23. Juli 2007, lehnte das Personalamt den Antrag ab, weil der Antragsteller am Übernahmetermin 2. Januar 2008 die Altersgrenze des vollendeten 25. Lebensjahres überschritten haben werde. Die Voraussetzungen für die Erwirkung einer Ausnahmegenehmigung lägen nicht vor. Der Antrag sei deshalb bereits in der Vorauswahl abzulehnen gewesen.

6 Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 erhob der Antragsteller Beschwerde. Er wende sich gegen die Annahmebestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung, die eine zwingende Ablehnung in der Vorauswahl bei Überschreitung der Altersgrenze vorgeben würden. Da er bei Antragstellung die Altersgrenze noch nicht überschritten habe, fühle er sich durch die Ablehnung des Antrags benachteiligt und bitte um Überprüfung, wobei er bezüglich des Alters auch auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hinweise. Auf Rückfrage ergänzte der Antragsteller, dass er weiterhin bestrebt sei, in die Laufbahn der Offiziere übernommen zu werden. Daher wolle er seine Beschwerde als gegen den ablehnenden Bescheid des Personalamts eingelegt verstanden wissen; er beabsichtige keine bloß abstrakte Überprüfung der Annahmebestimmungen.

7 Mit Bescheid vom 9. Januar 2008, dem Antragsteller ausgehändigt am 22. Januar 2008, wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerde zurück. Das Personalamt habe die Übernahme des Antragstellers in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes ohne Ermessensfehler abgelehnt. Der Antragsteller habe die vorgeschriebene Altersgrenze des vollendeten 25. Lebensjahres bereits überschritten; hierfür komme es nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern den des beabsichtigten Laufbahnwechsels an. Für den Fall der Überschreitung der Altersgrenze sähen die Annahmebestimmungen vor, dass der Bewerber grundsätzlich bereits in der Vorauswahl abzulehnen sei. Das für eine Ausnahme zwingend erforderliche, auf einem besonderen Bedarf beruhende dringende dienstliche Interesse an einer Übernahme liege bei dem Antragsteller nicht vor. Zur Deckung des Bedarfs an Anwärtern für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes stehe absehbar eine mehr als ausreichende Anzahl von Bewerbern zur Verfügung, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllten.

8 Mit Schreiben vom 30. Januar 2008 wandte sich der Antragsteller gegen den Bescheid vom 9. Januar 2008 und erklärte, dass seine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden solle. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wertete das Schreiben als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte ihn mit seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2008 dem Senat vor.

9 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Er fühle sich durch die altersbedingte Ablehnung gegenüber jüngeren wehrdienstleistenden Bewerbern diskriminiert. In der Vorauswahl sei bei seiner Bewerbung früher als bei denen jüngerer Bewerber eine Entscheidung über Zusage oder Ablehnung gefällt worden. Ausschlaggebend für die erfolgte Ablehnung sei das Alter gewesen. Der Vermeidung einer Überalterung des Offizierskorps, die als Zweck der Höchstaltersgrenze genannt werde, stehe entgegen, dass die Aufnahmebedingungen bei zivilen Bewerbern um ein Dienstverhältnis als Offizier mitunter überhaupt keine Altersbeschränkungen enthielten. Das in seinem Fall zur Anwendung gelangte Verfahren stelle als mittelbare Diskriminierung einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dar.

10 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

11 Der Antrag sei aus den bereits im Beschwerdebescheid im Einzelnen dargelegten Gründen unbegründet. Die Ablehnung des Übernahmeantrags stelle keine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters dar. Die Altersgrenzenregelung diene der Gewinnung eines leistungsfähigen Personalbestands in einer günstigen Altersstruktur und sei deshalb durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

12 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 124/08 -, die Bewerberrestakten zu den Anträgen auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes vom 25. August 2005 und vom 2. März 2007 sowie eine Heftung aus der Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

13 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

14 Der Antragsteller hat keinen förmlichen Sachantrag gestellt. Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens beantragt er sinngemäß, den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 12. Juli 2007 und den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 9. Januar 2008 aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, den Antrag vom 2. März 2007 auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

15 Dieser Antrag ist zulässig. Insbesondere hat sich der Antrag nicht deshalb erledigt, weil der Übernahmetermin des 2. Januar 2008, der den ablehnenden Bescheiden zugrunde liegt, bereits verstrichen ist. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich in diesem Fall auf den nächsten in Betracht kommenden Übernahmetermin, sofern der Soldat ein Interesse an der späteren Übernahme hat (vgl. zur entsprechenden Fallkonstellation bei der Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes Beschluss vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 13.07 -). Der Antragsteller hat seinen Übernahmeantrag in dem Bewerbungsbogen (Feld H) zwar auf den (1.) Januar 2008 bezogen; mit dem - nach Verstreichen dieses Datums gestellten - Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 30. Januar 2008 hat er jedoch sein fortbestehendes Interesse an der Übernahme gegebenenfalls auch zu einem späteren Termin zum Ausdruck gebracht. Der Antrag auf Laufbahnzulassung ist deshalb auf den 1. Januar 2009 zu beziehen (Nr. 931 ZDv 20/7).

16 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Bewerbung ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

17 Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1 SLV und Nr. 618 1. Spiegelstrich, Nr. 620 der auf der Grundlage der Ermächtigung in § 44 SLV erlassenen „Bestimmungen für die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten“ (ZDv 20/7) ist Voraussetzung für die Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit - unter anderem -, dass der Soldat zum Zeitpunkt des Laufbahnwechsels das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Voraussetzung erfüllt der am 11. März 1982 geborene Antragsteller nicht, weil er an dem auf seinen Antrag vom 2. März 2007 nächstfolgenden Übernahmetermin des 1. Januar 2008 das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass Nr. 620 ZDv 20/7 für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nicht auf den - mehr oder weniger weit vorausliegenden und vom einzelnen Bewerber beeinflussbaren - Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Zeitpunkt des effektiven Laufbahnwechsels - also den für alle Bewerber einheitlichen Übernahmetermin - abstellt. Es handelt sich insoweit um eine sachgerechte Präzisierung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung, ob ein Bewerber für die begehrte Verwendung geeignet ist.

18 Der Antragsteller kann auch nicht verlangen, dass der Bundesminister der Verteidigung für ihn beim Bundespersonalausschuss die Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze beantragt (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 8 SLV). Zum einen dürfte die Möglichkeit einer Zulassung von Ausnahmen ohnehin nur im dienstlichen Interesse bestehen und damit nicht dem Schutz der Rechte des jeweiligen Bewerbers dienen. Zum anderen hat der Antragsteller weder Gründe für die Zulassung einer Ausnahme zu seinen Gunsten vorgetragen noch die Darlegung des Bundesministers der Verteidigung in Zweifel gezogen, dass zur Deckung des Bedarfs an Anwärtern für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes auf absehbare Zeit eine mehr als ausreichende Anzahl von Bewerbern zur Verfügung stehe, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllten.

19 Auch die Festlegung der Höchstaltersgrenze des vollendeten 25. Lebensjahres (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 SLV) selbst verstößt nicht gegen geltendes Recht. Sie ist sowohl mit dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) als auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Vorschriften zum Schutz vor Benachteiligungen wegen des Alters vereinbar.

20 Verwendungsentscheidungen sind gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG nach den Grundsätzen der Eignung, Befähigung und Leistung zu treffen. Dies gilt auch für die hier strittigen Fragen der Laufbahnzulassung und des Laufbahnwechsels. Die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Eignung, Befähigung und Leistung (hier insbesondere durch die Vorschriften der §§ 30 bis 33 SLV, der Nr. 618 bis 626 und des Kapitels 9 der ZDv 20/7 sowie der „Bestimmungen für das Verfahren bei der Annahme von Bewerbern für die Laufbahnen der Offiziere“ <AnBestOB> vom 20. Juni 1997) und die Festlegung von Eignungskriterien und -anforderungen durch den Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm beauftragten Stellen sind grundsätzlich eine Frage militärischer Zweckmäßigkeit, die insoweit keiner inhaltlichen Nachprüfung durch die Wehrdienstgerichte unterliegt (vgl. Beschlüsse vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 1.03 - m.w.N. und vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <337 f.> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41). Art. 33 Abs. 2 GG enthält keine Richtlinien darüber, in welcher Weise der Leistungsgrundsatz zu verwirklichen ist, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist; auf welche Weise der Dienstherr in diesem Rahmen dem Leistungsprinzip gerecht wird, unterliegt deshalb seinem Gestaltungsermessen (vgl. zum Ganzen ausführlich Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - m.w.N.).

21 Gegen die Höchstaltersgrenze des vollendeten 25. Lebensjahres bestehen nach diesen Maßstäben keine rechtlichen Bedenken. Höchstaltersgrenzen, wie sie für nahezu sämtliche Laufbahngruppen vorgesehen sind (siehe z.B. auch § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 1 SLV), gehören zu den üblichen und legitimen Regelungsinstrumenten des Laufbahnrechts (vgl. dazu Beschluss vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 67.06 - DokBer 2008, 123 = juris Rn. 29). Sie dienen der Gewinnung eines leistungsfähigen Personalbestands in einer günstigen Altersstruktur und sollen unter Haushaltsgesichtspunkten eine angemessene Dauer der Verwendungszeit des eingestellten bzw. übernommenen Bewerbers sicherstellen. Im Falle der Einstellung oder Übernahme in eine Offizierslaufbahn im Ausbildungsgang mit Hochschul- oder Fachhochschulstudium ist außerdem zu berücksichtigen, dass sich durch die mehrjährige Studiendauer der effektive Einsatz in der vorgesehenen Offiziersverwendung erheblich hinausschiebt. So beträgt in der vom Antragsteller gewählten ersten Fachrichtung Zahnmedizin die Mindeststudienzeit bis zur Approbation zehn Semester. Mit der nach militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen getroffenen Entscheidung, das Höchstalter auf das vollendete 25. Lebensjahr festzulegen, hat der Bundesminister der Verteidigung danach jedenfalls nicht die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens bei der Ausgestaltung des Laufbahnzugangs für Offizieranwärter des Sanitätsdienstes überschritten.

22 Die Höchstaltersgrenze des § 30 Abs. 1 Nr. 1 SLV verstößt auch nicht gegen Gebote der Gleichbehandlung.

23 Soweit der Antragsteller einwendet, dass „die Aufnahmebedingungen bei zivilen Bewerbern um ein Dienstverhältnis als Offizier“ „mitunter überhaupt keine Altersbeschränkungen“ vorsähen, betrifft dies einen Sachverhalt, der sich von der hier in Rede stehenden Einstellung oder Übernahme von Anwärtern in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes wesentlich unterscheidet und deshalb nicht geeignet ist, eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen. Bei den vom Antragsteller genannten „zivilen Bewerbern“ handelt es sich um approbierte Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker, für deren Einstellung § 32 Abs. 1 SLV in der Tat keine Höchstaltersgrenze vorgibt. Allerdings verfügen diese Bewerber - im Gegensatz zu den Sanitätsoffizier-Anwärtern im Sinne von § 30 Abs. 1 SLV - bereits über ein abgeschlossenes Studium und können aufgrund ihrer Vorbildung unmittelbar nach der Einstellung in entsprechenden Funktionen im Sanitätsdienst eingesetzt werden; demgemäß wird sich die Einstellung solcher Bewerber vor allem an dem aktuellen Bedarf in bestimmten Bereichen oder Fachrichtungen des Sanitätsdienstes oder an bestimmten Spezialisierungen orientieren. Im Hinblick auf diese - wesentlichen - Unterschiede ist der Verordnungsgeber nicht verpflichtet, auch bei der Einstellung nicht approbierter Bewerber im Rahmen der allgemeinen Nachwuchsgewinnung auf die Festsetzung eines bestimmten Höchstalters zu verzichten.

24 Der Antragsteller wird durch die Höchstaltersgrenze des vollendeten 25. Lebensjahres (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 SLV) auch nicht rechtswidrig wegen seines Alters benachteiligt oder diskriminiert. Altersgrenzen sind aus den oben zum Leistungsprinzip genannten Gründen grundsätzlich auch unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sachlich gerechtfertigt. Dementsprechend knüpfen auch die ausdrücklichen - an Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG angelehnten - Diskriminierungsverbote des § 3 Abs. 1 SG für Verwendungsentscheidungen („ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft“) nicht an das Alter des Soldaten an. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897), auf das sich der Antragsteller beruft und das sich unter anderem gegen Benachteiligungen wegen des Alters richtet (§ 1, § 8 Abs. 1, § 10 AGG), ist auf Soldaten nicht, auch nicht entsprechend (Umkehrschluss aus § 24 AGG), anwendbar. Für Soldaten gilt vielmehr das Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (SoldGG) vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1904). Anders als das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erstreckt sich dieses Gesetz jedoch nicht auf (mögliche) Benachteiligungen wegen des Alters (siehe § 1 SoldGG); der Gesetzgeber hat bei der Umsetzung europäischer Gleichbehandlungsrichtlinien insoweit bewusst von der durch Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (ABl EG Nr. L 303 S. 16) eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf eine Umsetzung für den Bereich der Streitkräfte zu verzichten (vgl. zur Begründung im Einzelnen BTDrucks 16/1780 S. 27).

25 Keine Diskriminierung des Antragstellers ist schließlich darin zu erkennen, dass seine Bewerbung bereits in der Vorauswahl (aufgrund von Nr. 342 1. Spiegelstrich, Nr. 346 AnBestOB) abgelehnt wurde. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass ein aufwendiges - und deshalb aus Gründen der Verfahrensökonomie in einzelne Schritte gegliedertes - Verwaltungsverfahren vollständig durchgeführt wird, wenn bereits auf einer frühen Stufe des Verfahrens offenkundig ist, dass die Bewerbung im Ergebnis keinen Erfolg haben wird.