Beschluss vom 25.06.2009 -
BVerwG 6 B 25.09ECLI:DE:BVerwG:2009:250609B6B25.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2009 - 6 B 25.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:250609B6B25.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 25.09

  • OVG Rheinland-Pfalz - 12.03.2009 - AZ: OVG 7 A 10959/08.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14,45 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. März 2009 mit Schriftsatz vom 20. Juni 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs.  3 GKG.