Beschluss vom 25.07.2002 -
BVerwG 8 B 85.02ECLI:DE:BVerwG:2002:250702B8B85.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.07.2002 - 8 B 85.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:250702B8B85.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 85.02

  • VG Dessau - 14.02.2002 - AZ: VG 4 A 73/02 DE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und S a i l e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 14. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 61 355 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Eine derartige klärungsbedürftige Rechtsfrage ist in der Beschwerde nicht gestellt worden. Zwar hat die Beschwerde immer wieder die "grundsätzliche Bedeutung" der Rechtssache betont, aber keine abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufwerfen können. Stattdessen hat die Beschwerde weitgehend die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht kritisiert. Der ersten, im Zusammenhang mit der Berechtigung der Klägerin stehenden Rechtsfrage (S. 4 der Beschwerdebegründung) fehlt überdies schon deshalb die grundsätzliche Bedeutung, weil das Verwaltungsgericht diese Frage letztlich offen gelassen hat (UA S. 10). Soweit die Beschwerde auf Seite 7 ihrer Beschwerdeschrift formuliert:
"Die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage liegt mithin darin, dass es bei einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich lediglich die rechtliche Bewertung durch die Behörden der von Anfang an feststehenden Tatsachen, die sich auch in der Folgezeit nicht mehr geändert haben, für den Fristbeginn nicht darauf ankommen kann, wann die Behörde dann willkürlich das Anhörungsschreiben nach geänderter Beurteilung versenden, sondern in einem solchen Falle kann die Frist notwendigerweise nur an dem Tag beginnen, mit dem der begünstigende Bescheid erlassen ist,"
liegt auch darin keine abstrakte klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern die Umstände des Einzelfalles werden in einer Frageform eingekleidet.
Soweit die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung einer aufgeworfenen Rechtsfrage darin sieht,
"dass auch in solchen Fällen wie dem vorliegenden, wo nicht eine ausdrückliche Enteignung des Gebäudeeigentums stattgefunden hat, sondern lediglich die Einräumung der formalen Rechtsposition als Eigentümer entschädigungslos unterblieb, ein Rückübertragungsbescheid gemäß § 1 Abs. 1 VermG ergehen muss",
so geht diese Frage schon deshalb fehl, weil sie einen Sachverhalt unterstellt, den das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Verfahrensrügen bezüglich dieser - unterbliebenen - Feststellungen hat die Beschwerde nicht vorgebracht, so dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für den Beschlusssenat bindend sind. Die Beschwerde hat vielmehr davon abgesehen zu rügen, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Sie hat allgemein (S. 5 der Beschwerdeschrift) geltend gemacht, die untersuchende Behörde habe nicht nachgeprüft, ob es sich bei dem streitbefangenen Eigenheim um ein so genanntes "Behelfsheim" gehandelt habe. Um aber eine Beschwerde auf die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung zu stützen, wäre zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels die Darlegung notwendig gewesen, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung hätte führen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 14, 13 GKG.