Beschluss vom 25.07.2005 -
BVerwG 6 B 28.05ECLI:DE:BVerwG:2005:250705B6B28.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.07.2005 - 6 B 28.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:250705B6B28.05.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 28.05

  • Bayerischer VGH München - 18.02.2005 - AZ: VGH 7 B 04.92

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n , V o r m e i e r
und Dr. B i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Februar 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 233 € festgesetzt.

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Denn in der Beschwerdebegründung wird der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.
Eine solche Darlegung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde erschöpft sich darin, die Entscheidung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft anzugreifen.
An der Unzulässigkeit der Beschwerde ändert sich im Übrigen auch dann nichts, wenn man ihr die sinngemäß gestellte Frage entnehmen will, ob die Auslegung des § 3 Abs. 3 der (bayerischen) Verordnung über die Schülerbeförderung vom 8. September 1994 (GVBl S. 953) in der hier maßgeblichen Fassung vom 13. Juli 2001 (GVBl S. 387) durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Art. 3 Abs. 1 sowie mit Art. 6 und 7 GG vereinbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von irrevisiblem Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschlüsse vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277 und vom 19. April 2005 - BVerwG 6 B 25.05 -). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen. Auch dem trägt die Beschwerde nicht Rechnung. Die von ihr (allenfalls) angedeutete Frage, die sie für fallübergreifend bedeutsam hält, bezieht sich allein auf die Verfassungsmäßigkeit des irrevisiblen Landesrechts in der Auslegung des Berufungsgerichts. Eine klärungsbedürftige Frage des Bundesverfassungsrechts wird damit nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1, 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.