Beschluss vom 25.07.2007 -
BVerwG 8 B 15.07ECLI:DE:BVerwG:2007:250707B8B15.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.07.2007 - 8 B 15.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:250707B8B15.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 15.07

  • VG Potsdam - 26.10.2006 - AZ: VG 1 K 3427/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder liegen die gerügten Verfahrensfehler vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch weicht das Urteil von den in der Beschwerdebegründung angegebenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2 1. Die gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere verletzt das Verwaltungsgericht nicht den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO). Es hat bei der Würdigung des Sachverhalts nicht gegen Denkgesetze verstoßen. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr, Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 <4>). Davon kann hier keine Rede sein.

3 Das Gericht hat im Rahmen der ihm obliegenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung ausgeführt, warum das Vermögen der Eva ... S. der Verwaltung nach der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 (Feindvermögensverordnung), nicht aber dem Vermögensverfall nach der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 unterlag. Dabei hat es - ohne zu verkennen, dass Palästina zur damaligen Zeit Mandatsgebiet Großbritanniens war - darauf abgestellt, dass sowohl 1940 in dem Anmeldungsbogen nach § 6 der Feindvermögensverordnung durch den staatlich bestellten Verwalter, als auch 1939 in einem notariellen Grundstückskaufvertrag durch den Onkel der Eva ... S. deren Staatsangehörigkeit als „palästinensisch“ angegeben war. Damit war eine Aussage über die internationale Anerkennung der palästinensischen Staatsangehörigkeit nicht verbunden.

4 Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen die Denkgesetze bereits darin sieht, dass es eine palästinensische Staatsbürgerschaft zum Zeitpunkt der Immigration der Eva ... S. nicht gegeben habe, verkennt sie, dass es seit dem 1. August 1925 eine gesetzliche Regelung der „Palestinian Citizenship“ gab, die auf dem Erlass der Königlichen Verordnung vom 24. Juli 1925 („Palestinian Citizenship Order“) beruhte (vgl. Pagener, Das Staatsangehörigkeitsrecht des Staates Israel und des ehemaligen Mandatsgebietes Palästina, 1954, S. 8). Dass der Rechtscharakter dieser Staatsangehörigkeit nicht unumstritten und sie nicht überall international anerkannt war, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Es hat nur aus den Angaben der Staatsangehörigkeit der Eva ... S. mit „palästinensisch“ geschlossen, dass sie nicht unter die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz fiel, der zufolge deutsche Juden, die im Ausland lebten, ausgebürgert und ihres Vermögens beraubt wurden.

5 Die Auffassung der Beschwerde, dass diese Angaben allein aus Schutzgründen erfolgt seien und keinen Rückschluss auf eine anerkannte palästinensische Staatsbürgerschaft zuließen, führt nicht dazu, die Begründung des angefochtenen Urteils als mit den Grundsätzen der Logik nicht vereinbar anzusehen. Denn nach der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die auch die weitere Behandlung des Vermögens der Eva ... S., insbesondere die weitere Verwaltung nach der Feindvermögensverordnung, einbezieht, haben diese Angaben zumindest bewirkt, dass dieses Vermögen weiterhin als „feindliches“ betrachtet und der Eigentümerin nicht entzogen wurde. Auf die internationale Anerkennung der palästinensischen Staatsangehörigkeit kommt es dafür nicht an.

6 Ebenso wenig verstößt es gegen die Denkgesetze, wenn das Verwaltungsgericht annimmt, dass die Einbürgerungsurkunde aus dem Jahr 1953 mit der Angabe, Eva ... S. sei deutsche Staatsangehörige gewesen, nicht widerlege, dass sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz palästinensische Staatsangehörige war. Soweit die Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit insoweit durch die Vorlage der Geburtsurkunde der Eva ... S. als nachgewiesen ansehen, verkennen sie, dass auch das Verwaltungsgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht in Frage gestellt hat, dass sie als deutsche Staatsangehörige geboren wurde. Das schließt aber nicht aus, dass sie nach ihrer Emigration nach Palästina die dortige Staatsangehörigkeit angenommen hat.

7 Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör geltend macht, weil die Kläger von einem unerschütterlichen Nachweis der deutschen Staatsbürgerschaft der Eva ... S. ausgegangen seien und das Gericht einen richterlichen Hinweis auf die beabsichtigte Beweiswürdigung hätte geben müssen, greift diese Rüge nicht durch. Die Frage, ob Eva ... S. deutsche Staatsangehörige war und als solche unter die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz fiel, war sowohl streitiger Gegenstand des Verwaltungs- als auch des Gerichtsverfahrens. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2006 hat das Gericht die Vertreterin der Kläger darauf hingewiesen, dass nach dem Ergebnis der Vorberatung vieles dafür spreche, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe und eine Inanspruchnahme des Grundstücks nach der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz nicht erfolgt sei, weil die damaligen staatlichen Stellen wohl immer davon ausgegangen seien, dass Frau Stahl palästinensische Staatsangehörige und damit Ausländerin gewesen sei. Mit weiterem Schreiben vom 1. September 2006 hat das Gericht die Bevollmächtigten erneut auf die mangelnden Erfolgsaussichten der Klage hingewiesen und ihre Rücknahme angeregt. Dies haben die Bevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 18. September 2006 abgelehnt. Die Kläger hatten danach keine Veranlassung, davon auszugehen, dass das Gericht „von einem unerschütterlichen Nachweis der deutschen Staatsbürgerschaft der Eva ... S.“ ausgehen werde.

8 Der Hinweis der Beschwerde, dass der Vater der Eva ... S., Julius Stahl, ebenfalls nach Palästina ausgewandert sei und kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung bestehe, sein Vermögen aber restituiert worden sei, weil es von den NS-Behörden nach der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz eingezogen worden sei, verkennt, dass - von den Klägern selbst vorgelegt - der Vater ausweislich der Feststellung vom 23. März 1942 zuletzt die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und deshalb sein Vermögen dem Reich verfallen war. Das schließt jedoch nicht aus, dass seine - volljährige - Tochter die palästinensische Staatsangehörigkeit angenommen hatte, zumal für sie eine entsprechende Bescheinigung nicht vorliegt.

9 2. Auch die Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) haben keinen Erfolg. Die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten eben solchen Rechtssatz, der sich auf die selbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat.

10 Bei der von der Beschwerde gerügten Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 1993 - BVerwG 1 B 21.93 - fehlt es schon an einem entsprechenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts. Vielmehr wandte sich in dem dortigen Verfahren die Beschwerde gegen die Annahme der Vorinstanzen, dass es keine palästinensische Staats- oder Mandatszugehörigkeit (mehr) gebe. Dies sah das Bundesverwaltungsgericht als Feststellung des Bestehens und des Inhalts ausländischen Rechts und damit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO als für das Revisionsgericht bindend an. Eine Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts zum (Nicht-)Bestehen einer palästinensischen Staatsangehörigkeit vor 1948 ist darin nicht zu sehen.

11 Im Hinblick auf das von der Beschwerde benannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - wird die Divergenzrüge nicht in der Form des § 133 Abs. 3 VwGO dargelegt. In der Begründung kann allenfalls der Vorwurf gesehen werden, bundesrichterlich aufgestellte Rechtssätze unrichtig angewandt zu haben. Auch dies liegt aber nicht vor. Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz nur jüdische deutsche Staatsbürger betraf. Das Verwaltungsgericht ist aber bei seiner Entscheidung gerade davon ausgegangen, dass Eva ... S. nicht die deutsche, sondern die palästinensische Staatsangehörigkeit hatte und deshalb nicht unter die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz fiel.

12 3. Schließlich zeigt die Beschwerde auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Die Frage,
ob es zum damaligen Zeitpunkt eine anerkannte palästinensische Staatsbürgerschaft gegeben hat,
wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärbar, da sie das Bestehen und den Inhalt ausländischen Rechts betrifft, auf dessen Verletzung die Revision gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht gestützt werden kann (vgl. Beschluss vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32, S. 7).

13 Auch die Frage,
ob die Behandlung des Vermögens eines ins feindliche Ausland emigrierten deutschen Juden nach der Feindvermögensverordnung die Geltung der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 ausschloss oder ob dennoch ein Vermögensverfall mit Inkrafttreten der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz stattgefunden hat,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts mangels deutscher Staatsangehörigkeit der Eva ... S. die Voraussetzungen der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz im vorliegenden Fall nicht gegeben waren.

14 Die Frage,
ob ein möglicher Irrtum der NS-Behörden über die feindliche Staatsangehörigkeit des jüdischen Betroffenen so beachtlich war, dass er zum Ausschluss der Geltung der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz führte,
betrifft eine Frage des Einzelfalles und ist einer grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich.

15 4. Die in Form einer Berufungsbegründung gehaltenen Ausführungen der Beschwerde zum Ausschluss einer unlauteren Machenschaft i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG in dem angefochtenen Urteil können den gerügten Verstoß gegen die Grundsätze der Logik und gegen die Denkgesetze als Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen. Für die Inanspruchnahme eines Grundstücks zu Verteidigungszwecken war es weder erforderlich, dass das Grundstück durch einen Bedarfsträger der Leistungsverordnung genutzt wird, noch dass auf dem Grundstück Sperranlagen errichtet werden sollten. Das Verwaltungsgericht konnte, ohne gegen den Überzeugungsgrundsatz zu verstoßen, annehmen, dass ein im Sperrgebiet direkt an der Havelgrenze zu Westberlin gelegenes Grundstück, das mit Wirkung vom 13. August 1961, also dem Tag des Mauerbaus, „für staatliche Zwecke“ auf Grund § 10 Verteidigungsgesetz der DDR in Volkseigentum überführt wurde, Verteidigungszwecken dienen sollte. Dass das angrenzende Grundstück nach Angaben der Kläger ein Wohngrundstück war, lässt den Schluss des Verwaltungsgerichts nicht aus Gründen der Logik schlechthin unmöglich erscheinen.

16 Schließlich legt die Beschwerde auch den gerügten Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht ausreichend dar. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Beschwerde darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, auf die es allein ankommt, ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2006 haben die anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt. Die Beschwerde legt auch nicht dar, welche konkreten Sachverhaltsermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen. Der allgemeine Hinweis, es hätten Zeitzeugen ermittelt und angehört werden müssen, reicht dafür nicht aus. In Wahrheit rügt die Beschwerde auch hier die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Das reicht zur Annahme von Verfahrensmängeln nicht aus.

17 Der im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Grundstücks nach § 10 des Verteidigungsgesetzes der DDR gerügte Verstoß gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 1998 - BVerwG 7 C 26.97 - wird schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO entsprechend dargelegt (s.o.). Der Vorwurf, höchstrichterlich aufgestellte Rechtssätze unrichtig angewandt zu haben, genügt dafür nicht.

18 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47, 52 GKG.