Beschluss vom 25.07.2011 -
BVerwG 7 B 25.11ECLI:DE:BVerwG:2011:250711B7B25.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.07.2011 - 7 B 25.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:250711B7B25.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 25.11

  • Sächsisches OVG - 23.11.2010 - AZ: OVG 4 A 681/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. November 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin begehrt Altlastenfreistellung für eine ehemalige Betriebsdeponie.

2 Der VEB …hütte K. betrieb in der Gemeinde K. seit 1982/83 mit Standortgenehmigung eine Industriemüllkippe, in der im Wesentlichen Formsande, Aschen, Abbruchmassen und Hochofenschlacken aus der nahegelegenen Gießerei verkippt wurden.

3 1990 wurde der VEB in eine Treuhandgesellschaft, die …hütte K. GmbH, überführt. Die Treuhandgesellschaft betrieb Gießerei und Deponie zunächst weiter, das Deponiegrundstück stand nicht in ihrem Eigentum.

4 Im März 1992 beantragte die …hütte K. GmbH formlos die Altlastenfreistellung für die Industriemüllkippe. Zudem stellte sie einen Antrag auf Altlastenfreistellung für das Betriebsgelände der Gießerei, einen Formblattantrag reichte sie im Dezember 1992 nach.

5 Im Zeitraum von November 1996 bis Februar 1997 wurde die …hütte K. GmbH privatisiert, Gießerei und Deponie wurden weiter betrieben. Aufgrund eines Vermögenszuordnungsbescheides wurde die …hütte K. GmbH im Juli 1999 als Eigentümerin des - neu vermessenen und gebildeten - Deponiegrundstücks (Flurstück-Nr. …) im Grundbuch eingetragen.

6 Mit Bescheid vom 23. Oktober 2000 wurden die Altlastenfreistellungsanträge für das Betriebsgelände und die Industriemüllkippe mangels ausreichender Darlegung der altlastenbedingten Investitionshemmnisse abgelehnt. Die …hütte K. GmbH legte dagegen Widerspruch ein und trug Einzelheiten zu den bereits vorgenommenen und zukünftig geplanten Investitionen vor.

7 Im März 2001 zeigte die …hütte K. GmbH die Stilllegung der Deponie zum 1. Januar 2002 an. Im August 2001 wurden das operative Geschäft der Deponie und der Gießerei auf die im Oktober 2000 neu gegründete …hütte GmbH übertragen. Das Eigentum an den Grundstücken, auch dem Deponiegrundstück, verblieb bei der …hütte K. GmbH, die mit der VEM V. GmbH verschmolzen wurde. Im Wege der Abspaltung ging das Eigentum am Deponiegrundstück dann auf die neu gegründete Klägerin über, die im Dezember 2003 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde.

8 Im Juni 2004 wurde gegenüber der …hütte GmbH als Deponiebetreiberin der Abschluss der Betriebsdeponie angeordnet.

9 Mit Bescheid vom 14. April 2005 wurde der Widerspruch gegen die Ablehnung der Altlastenfreistellung hinsichtlich der Industriemüllkippe zurückgewiesen, das Altlastenfreistellungsverfahren hinsichtlich des Gießereibetriebsgeländes wurde abgetrennt.

10 Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die von ihm zugelassene Berufung zurückgewiesen. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Klägerin habe innerhalb der Antragsfrist des Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 4 Umweltrahmengesetz weder ein Investitionsvorhaben bezeichnet noch das - nicht fristgerecht bezeichnete - Investitionsvorhaben als Rechtsnachfolgerin fortgeführt.

11 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

12 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

13 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Daran fehlt es hier.

14 a) Die Klägerin wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig auf,
ob ein Investitionsvorhaben gegenüber der Freistellungsbehörde in seinen Grundzügen hinreichend konkret bereits innerhalb der Antragsfrist bis 28. März 1992 anzuzeigen ist und welche Mindestangaben ein Investitionsvorhaben ausreichend beschreiben, oder ob es ausreicht, das Investitionsvorhaben bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu beschreiben.

15 In der Beschwerdebegründung wird schon nicht substantiiert dargelegt, warum dieser Frage über den vorliegenden Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Die aufgeworfene Grundsatzfrage betrifft die Regelung des Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 4 des Umweltrahmengesetzes der DDR vom 29. Juni 1990 (GBl I S. 649) in der Fassung von Art. 12 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl I S. 766, 788), wonach der Freistellungsantrag spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes am 29. März 1991 gestellt werden musste. Die Antragsfrist ist demnach am 28. März 1992, mithin vor fast 20 Jahren abgelaufen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass sich die von ihr formulierte Frage zum notwendigen Antragsinhalt auch heute noch in einer Vielzahl von Verfahren stellt. Dafür reicht namentlich der bloße Hinweis auf die hohe Zahl der in Sachsen seinerzeit innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Freistellungsanträge nicht aus.

16 Abgesehen davon versteht es sich im Hinblick auf Sinn und Zweck des Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 Umweltrahmengesetz, Investitionshemmnisse zu beseitigen und so für einen raschen wirtschaftlichen Anschub in den neuen Bundesländern zu sorgen, von selbst, dass das betreffende Investitionsvorhaben in den Grundzügen bereits innerhalb der Antragsfrist bezeichnet werden musste. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2006 (BVerwG 7 B 42.06 - juris Rn. 8) ausgeführt hat, zeigt die Befristung der Vorschrift, dass damit ein Anreiz für Investoren geschaffen werden sollte, gerade im Anlaufzeitraum nach der Wende Kapital in die neuen Bundesländer einzubringen und damit dort Arbeitsplätze zu schaffen. Zugleich sollte durch die Befristung sichergestellt werden, dass die erforderliche Rechtsangleichung durch die Freistellungsregelung nicht über Gebühr verzögert wird. Mit diesem Regelungszweck wäre es nicht zu vereinbaren, wenn Freistellungsanträge nicht für ein konkretes Investitionsvorhaben, sondern quasi auf Vorrat hätten gestellt werden können. Auch eine fristwahrende Fortsetzung des Freistellungsverfahrens durch einen Rechtsnachfolger kommt daher nur dann in Betracht, wenn dieser das vom ursprünglichen Antragsteller innerhalb der Antragsfrist dargelegte Vorhaben fortführen will. Anderenfalls würde der Rechtsnachfolger besser gestellt als ein Investor, der sich erstmals nach Ablauf der Antragsfrist zu einem Investitionsvorhaben entschließt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2006 - OVG 11 B 3.05 - juris Rn. 21). Ohne Beschreibung des konkreten Investitionsvorhabens zumindest in den Grundzügen noch innerhalb der Antragsfrist könnte aber nicht ausgeschlossen werden, dass das ursprüngliche Investitionsvorhaben nicht nach Ablauf der Frist gegen ein anderes Vorhaben ausgetauscht wird. Damit würde der vorstehend beschriebene Regelungszweck des Art. 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz verfehlt.

17 Die daran anknüpfende Frage, ob ein geplantes Vorhaben innerhalb der Antragsfrist zumindest in den Grundzügen hinreichend beschrieben worden ist, ist anhand der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen und einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich.

18 b) Auch die weiter als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
„ob die ein (unterstellt rechtzeitig angezeigtes) Investitionsvorhaben fortführende Rechtsnachfolgerin, die das Altlastenfreistellungsverfahren insoweit unbeanstandet fortführt und als neue Eigentümerin der Altlastengrundstücke auch Altlastensanierungsaufwendungen trägt, als Eigentümer bzw. Erwerber von Anlagen und Grundstücken gem. Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 Umweltrahmengesetz anzusehen und als solche grundsätzlich als das Investitionsvorhaben fortführende Rechtsnachfolgerin freistellungsfähig ist, auch wenn der Unternehmenszweck nicht ausschließlich diesem Investitionsvorhaben dient und das Investitionsvorhaben dergestalt durch die Rechtsnachfolgerin fortgesetzt wird, dass diese die Grundstücke, auf denen sich das Betriebsgelände einschließlich Deponie zu dem Investitionsvorhaben erstreckt, nach Antragstellung zum Eigentum erwirbt“,

19 rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

20 Die Beschwerde formuliert auch insoweit keine Rechtsfrage, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten ließe und deren Bedeutung über den vorliegenden Fall hinausreicht, sondern kleidet lediglich einen konkreten - vom Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellten - Sachverhalt in das Gewand einer Grundsatzfrage. Der Sache nach erschöpft sich das Beschwerdevorbringen auch zu dieser vermeintlichen Grundsatzfrage darin, die rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts als fehlerhaft anzugreifen. Das reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus. Abgesehen davon ist aufgrund der nicht mit begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts offensichtlich und räumt auch die Klägerin ein, dass sie die Gießerei einschließlich Deponie zu keinem Zeitpunkt betrieben hat, sondern nur Eigentümerin der Grundstücke (geworden) ist. Es liegt auf der Hand, dass unter diesen Voraussetzungen nicht von einer Fortführung des Investitionsvorhabens durch die Klägerin ausgegangen werden kann.

21 2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

22 Die Beschwerde rügt eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung, die sie darin erblicken will, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung auf erkennbar unvollständiger bzw. aktenwidrig festgestellter Tatsachengrundlage getroffen habe. Das Oberverwaltungsgericht habe übersehen, dass der „Gesamtfreistellungsantrag“ sich auf die Gießerei und die dazu gehörige Industriemüllkippe bezogen habe.

23 Dieser Vorwurf, der in Wahrheit auf einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zielt, liegt neben der Sache. Wie dem angegriffenen Urteil unschwer entnommen werden kann, hat das Oberverwaltungsgericht zur Kenntnis genommen, dass die …hütte K. GmbH die Altlastenfreistellung für die streitgegenständliche Industriemüllkippe und das Gießereibetriebsgelände beantragt hat (vgl. UA S. 3 und 4) und seine rechtliche Prüfung auf das - nach seiner Auffassung verfristet beschriebene - Investitionsvorhaben „Fortführung des Gießereibetriebs einschließlich Deponie“ bezogen hat (vgl. UA S. 9, vorletzter Absatz, und S. 10, zweiter Absatz).

24 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.