Beschluss vom 25.07.2017 -
BVerwG 4 BN 2.17ECLI:DE:BVerwG:2017:250717B4BN2.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.07.2017 - 4 BN 2.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:250717B4BN2.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 2.17

  • VGH Mannheim - 02.11.2016 - AZ: VGH 8 S 686/15

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und
Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. November 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.

2 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.

3 1. Die Fragen,
nach welchen Kriterien die für die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Planungsziele zu bestimmen sind, und
woraus das Normenkontrollgericht das Planungsziel ableiten darf, das für die Einhaltung des Erforderlichkeitsgebots maßgebend sein soll,
führen nicht zur Zulassung der Revision. Auf sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres antworten (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 1997 - 4 B 91.97 - Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10 = NVwZ 1998, 172 und vom 23. Januar 2003 - 4 B 79.02 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114; stRspr). Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 S. 3 f. und vom 1. November 2007 - 4 BN 43.07 - BauR 2008, 325 = juris Rn. 7; Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <31>). Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Urteile vom 10. September 2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153, 16 Rn. 11 und vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 17). Die städtebaulichen Gründe, die sich in einer konkreten städtebaulichen Situation zur Rechtfertigung planerischer Festsetzungen anführen lassen, sind deshalb stets auch Ergebnis städtebaupolitischer Willensbildung. Sich einen entsprechenden Willen zu bilden und hierüber Auskunft zu geben, ist ausschließlich Sache der Gemeinde. Sie hat die städtebaulichen Zielsetzungen zu formulieren. Das Gericht darf fehlende städtebauliche Ordnungsvorstellungen und Zielsetzungen der Gemeinde nicht durch eigene Erwägungen zum städtebaulich Sinnvollen oder Wünschenswerten ersetzen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 - 4 C 2.15 - ZfBR 2017, 151 Rn. 26). In der Rechtsprechung des Senats ist ferner geklärt, dass die für die Bestimmung der Erforderlichkeit heranzuziehenden Erkenntnisquellen andere als bei der Prüfung des Abwägungsgebotes sind (BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 9 und vom 10. September 2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153, 16 Rn. 12; zur Maßgeblichkeit der Planbegründung Rubel, in: Festschrift H.-J. Koch, 2014, 681 <684>). Einen hierüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie wendet sich vielmehr gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs zu den Planungszielen im Einzelfall.

4 2. Die Beschwerde hält weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob eine Tennisanlage generell im Widerspruch zu dem Erscheinungsbild einer "Grünfläche" stehe und deshalb nicht dazu beitragen könne, die Festsetzung "öffentliche Grünfläche" zu rechtfertigen, und
ob ein privater Verein eine Sportanlage auf einer "öffentlichen Grünfläche" betreiben dürfe.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass jedenfalls eine Sport- und Tennisanlage in dem hier vorgesehenen Umfang nicht als öffentliche Grünfläche festgesetzt werden könne (UA S. 19). Selbstständig tragend geht das Normenkontrollgericht ferner davon aus, dass die auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gestützte Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportanlagen und Spielplatz ungeeignet sei, das von der Antragsgegnerin verfolgte planerische Ziel zu erreichen. Denn hierfür hätte eine private Grünfläche ausgewiesen werden müssen (UA S. 22). Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 B 38.16 - NVwZ-RR 2017, 266 Rn. 3 m.w.N.). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ausgang des Verfahrens etwas ändert (BVerwG, Beschluss vom 9. September 2009 - 4 BN 4.09 - ZfBR 2010, 67 = juris Rn. 5).

6 Jedenfalls in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die hier konkret getroffene Festsetzung überschreite die Grenze des nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB Zulässigen, fehlt es an einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts erreichen die im angefochtenen Bebauungsplan vorgesehenen Sport- und Spielanlagen, die auf der festgesetzten "öffentlichen Grünfläche" verwirklicht werden können, das typische Bild eines Sondergebietes i.S.d. § 11 BauNVO. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dabei nicht auf die durch den Bebauungsplan ermöglichte Verwirklichung einer Tennisanlage mit mindestens sechs Tennisplätzen beschränkt, sondern alle auf der öffentlichen Grünfläche vorgesehenen Anlagen, Sport- und Spielflächen (Vereinsgebäude inklusive Terrasse und Spielplatz, Kleinspielfeld, Tennis-Kinderspielfeld mit Schlagwand, Felder für Beach Volleyball, Beach Soccer und Beach Tennis) in den Blick genommen (UA S. 19) und darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin selbst von einer maximal überbaubaren Fläche durch alle geplanten Anlagen von rund 57 % ausgehe (UA S. 21). An diese Feststellungen wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Damit ist die ausschließlich auf eine Tennisanlage bezogene erstgenannte Frage der Beschwerde nicht entscheidungserheblich.

7 In der Rechtsprechung des Senats ist im Übrigen anerkannt, dass mit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB - wie der Begriff der "Grünfläche" nahelegt - im Grundsatz die sonstige, durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung geregelt wird, dass aber im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung der Grünfläche bauliche Anlagen nicht ausgeschlossen sind, wenn sie eine nur untergeordnete Bedeutung haben (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 4 BN 36.12 - BauR 2013, 199 = juris Rn. 4 und vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 - juris Rn. 8), was sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt (BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 4 BN 36.12 - a.a.O. Rn. 5). Von einer nur untergeordneten Bedeutung der Bebauung, die mit der Festsetzung einer "öffentlichen Grünfläche" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB vereinbar ist, kann aber bei Sport- und Spielanlagen in dem vom Normenkontrollgericht festgestellten Umfang nicht ausgegangen werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof richtig gesehen und daraus die Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans gefolgert. Ob dieses Ergebnis sich aus einem Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt, wie die Vorinstanz annimmt, oder - was näher liegt - aus einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung. Auch die Beschwerde reklamiert insoweit keinen Klärungsbedarf.

8 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.