Beschluss vom 25.08.2003 -
BVerwG 8 B 96.03ECLI:DE:BVerwG:2003:250803B8B96.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.08.2003 - 8 B 96.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:250803B8B96.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 96.03

  • VG Gera - 12.11.2002 - AZ: VG 3 K 1786/97 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 12. November 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 281 209,50 € festgesetzt.

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Senats vom 21. August 2000 - BVerwG 8 B 178.00 - (Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 46) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat keinen widerstreitenden Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, den die Beschwerde aus dem vorinstanzlichen Urteil abliest.
Die Beschwerde entnimmt der von ihr herangezogenen Divergenzentscheidung den Rechtssatz, dass sich der Anspruch auf Erlösauskehr (§ 16 Abs. 1 InVorG), soweit es neben dem Eigentümer einen weiteren Verfügungsberechtigten gibt, gegen den Verfügungsberechtigten richtet, der tatsächlich den Vermögenswert veräußert hat. Diesem Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht keinen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz entgegengestellt. Es hat die Anspruchsverpflichtung der Klägerin als Verfügungsberechtigte lediglich damit begründet, dass der Treuhandanstalt die Veräußerung aller Vermögensgegenstände des Unternehmensteils zuzurechnen sei (UA S.17). Weshalb diese Zurechnung bestehe, erschließt sich aus dem Urteil nicht. Entweder hat das Gericht den Grund allein darin gesehen, dass die Treuhandanstalt sämtliche Anteile des Veräußerers gehalten oder weil sie den Kaufpreis vereinnahmt und sich tatsächlich wie eine Verkäuferin verhalten hatte. Eine deutliche Abkehr von der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird danach nicht erkennbar. Auch ein nur konkludent aufgestellter Rechtssatz mit dem von der Beschwerde dargelegten Inhalt lässt sich aus dem gedanklichen Zusammenhang der Entscheidungsgründe nicht herleiten. Ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts - sollte er vorliegen - ergäbe keine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.