Beschluss vom 25.08.2008 -
BVerwG 6 B 31.08ECLI:DE:BVerwG:2008:250808B6B31.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.08.2008 - 6 B 31.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:250808B6B31.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 31.08

  • VG Hamburg - 28.02.2008 - AZ: VG 10 W 4178/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Februar 2008 wirkungslos, soweit die Klage abgewiesen wurde.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision noch anhängig gewesene Teil des Rechtsstreits betraf die vom Kläger begehrte und von der Beklagten abgelehnte Zurückstellung von der Ableistung des Grundwehrdienstes für die Zeit vom 21. September 2006 bis 28. Februar 2007 sowie vom 4. April 2007 bis zum 28. Februar 2009. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil aufgrund einer am 23. Juni 2008 durchgeführten Überprüfungsuntersuchung die Wehrdienstuntauglichkeit (T 5) des Klägers festgestellt und ihm mit Bescheid vom selben Tag bekannt gegeben worden ist.

II

2 Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO der noch nicht rechtskräftig gewesene Teil des Urteils für wirkungslos zu erklären (vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 3 B 134.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 103 und vom 20. November 1998 - BVerwG 6 P 8.98 - Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 73) und insoweit noch über die Kosten zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

3 Billigem Ermessen entspricht es, diese Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre. Der Kläger hat die Voraussetzungen einer Divergenz des erstinstanzlichen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dargetan, sondern lediglich im Stil einer Berufungsbegründung die eigene Rechtsposition bekräftigt. Im Übrigen ist auch unabhängig von den Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht in seinen die Klageabweisung selbstständig tragenden Ausführungen zu Abschnitt II 1 der Entscheidungsgründe seines Urteils Rechtssätze aufgestellt hat, die solchen in den vom Kläger zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen. Denn diese Entscheidungen enthalten keine Aussage zu der vom Verwaltungsgericht als entscheidungserheblich angesehenen Frage, ob im Falle einer Verletzung der dem Wehrpflichtigen obliegenden Meldepflicht, bei deren Erfüllung die Einberufung in Betracht gekommen wäre, ein dem Erlass des Einberufungsbescheids entgegenstehender Zurückstellungsantrag hinzugedacht werden kann oder nicht.

4 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.