Beschluss vom 25.09.2002 -
BVerwG 1 B 232.02ECLI:DE:BVerwG:2002:250902B1B232.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.09.2002 - 1 B 232.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:250902B1B232.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 232.02

  • Thüringer OVG - 08.03.2002 - AZ: OVG 2 KO 588/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r, die Richterin am Bundes-verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 18. Juni 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Die Beschwerdebegründungsschrift mit Datum vom 14. Juni 2002 ist ausweislich der Gerichtsakten erst am 21. Juni 2002, und damit verspätet, beim Berufungsgericht eingegangen. Wiedereinsetzungsgründe sind trotz des gerichtlichen Hinweises auf die Fristversäumung nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich.
Im Übrigen ist der mit der Beschwerdebegründung geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, "ob togoische Staatsangehörige, die sich in der Bundesrepublik Deutschland oppositionell betätigt haben und dies auch durch eine Teilnahme an den Demonstrationen auf der EXPO 2000 in Hannover zum Ausdruck gebracht haben, im Falle einer Rückkehr nach Togo mit politischer Verfolgung rechnen müssen", ist keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage, die einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.