Beschluss vom 25.09.2007 -
BVerwG 10 B 73.07ECLI:DE:BVerwG:2007:250907B10B73.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.09.2007 - 10 B 73.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:250907B10B73.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 73.07

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 30.10.2006 - AZ: OVG 1 LB 24/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und ...
  4. beigeordnet.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2006 mit Schriftsatz vom 3. September 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Dem Kläger war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidungsreife vorgelegen haben.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.