Beschluss vom 25.09.2014 -
BVerwG 1 WB 6.14ECLI:DE:BVerwG:2014:250914B1WB6.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.09.2014 - 1 WB 6.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:250914B1WB6.14.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 6.14

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Kretzer und
den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Daniel
am 25. September 2014 beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, die von ihm beantragte Einplanung in eine berufliche Fortbildungsmaßnahme „...“ am Lehrgangsort H. abzulehnen.

2 Dem ... geborenen, zunächst als Soldat auf Zeit verwendeten Antragsteller wurde am 3. November ... die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Damit war - als Voraussetzung der Statusänderung - sein Wechsel von der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) ... in die AVR ... verbunden. Die Dienstzeit des Antragstellers wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. September ... enden. Er wurde am 28. Juni ... zum Hauptfeldwebel ernannt. Seit dem 24. September 2012 wird er als Militärischer Nachrichtenfeldwebel Streitkräfte beim ... in X. verwendet. Zur Betreuung seines am ... 2013 geborenen Sohnes nahm er in der Zeit vom 12. April 2013 bis zum 11. Juni 2013 die ihm vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bewilligte Elternzeit.

3 Mit Schreiben an seinen Disziplinarvorgesetzten vom 12. Februar 2013 beantragte der Antragsteller seine Einplanung in die berufliche Fortbildungsmaßnahme „...“, zu der er mitteilte, dass sie mit der Lehrgangs-Nummer ... im Oktober ... am Lehrgangsort H. beginnen solle, aber noch nicht im Lehrgangskatalog ausgewiesen sei. Zur Begründung führte er aus, er strebe die für seine bisherige AVR im Führungsgrundgebiet 6 vorgesehene Fortbildungsstufe Alpha an, weil er die vorausgegangene ZAW-Maßnahme zum IT-Systemelektroniker und auch weitere Speziallehrgänge wie IT-Systemadministrator und IT-Systemsupporter bereits erfolgreich absolviert habe. Es sei unzulässig, im Führungsgrundgebiet 2 die Ausbildung Wirtschaftsfachwirt ohne Vorausbildung zu belegen.

4 Der Disziplinarvorgesetzte legte gegenüber der Stammdienststelle der Bundeswehr im Formularantrag der ... vom 18. März 2013 dar, dass der Antragsteller eine ZAW-Maßnahme zum IT-Systemelektroniker und weitere Spezialisierungslehrgänge im IT-Bereich erfolgreich abgeschlossen habe. Die Fortbildungsstufe A „IT-Professional“ sei die daraus resultierende logische Konsequenz im Zuge der Meisterausbildung. Den Antragsteller jetzt - in Kenntnis des Umstandes, dass er momentan als Militärischer Nachrichtenfeldwebel eingesetzt werde - zum Wirtschaftsfachmann auszubilden, entspreche nicht einem chronologischen Fähigkeitsaufbau. Für den Antragsteller werde daher die Umplanung auf den im Oktober 2013 in H. beginnenden Lehrgang „...“ (Lehrgangs-Nr.: ...) beantragt.

5 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. April 2013 lehnte das nunmehr zuständige Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Teilnahme an einer Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung (ZAW) im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit vorgesehen sei. Eine Einplanung im Bereich dieser Lehrgänge sei für Berufssoldaten nur im Rahmen freier Kapazitäten vorgesehen. Mit der Übernahme zum Berufssoldaten habe der Antragsteller einem Wechsel in die AVR ... zugestimmt. Die Teilnahme an der Fortbildung zum „...“ sei jedoch nach dem Ausbildungs- und Verwendungskatalog Streitkräfte sowie nach dem Lehrgangskatalog der Bundeswehr nicht für Soldatinnen und Soldaten der AVR ... vorgesehen. Aus Sicht des Bundesamtes sei auch nicht geplant, den Antragsteller im Rahmen von freien Kapazitäten auf einen Lehrgang Wirtschaftsfachwirt einzuplanen. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller mit dem Vermerk „Persönlich! Personalangelegenheit! Gegen Empfangsbekenntnis“ unter seiner dienstlichen Anschrift übermittelt.

6 Mit einem an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gerichteten Schreiben vom 8. Juli 2013 legte der Antragsteller gegen die Ablehnungsentscheidung „Einspruch“ ein. Er wiederholte und vertiefte sein Antragsanliegen und wies darauf hin, dass in begründeten Ausnahmefällen auch Berufssoldaten an den grundsätzlich für Soldaten auf Zeit eingerichteten ZAW-Maßnahmen teilnehmen könnten. Im Übrigen sei seine Umplanung in die AVR ... in seinem weiteren Werdegang durchaus möglich. Aufgrund der ihm zuerkannten Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer könne er in Auslandseinsätzen jederzeit für Dienstposten der AVR ... eingeplant werden. Dieser Rechtsbehelf ging am 5. August 2013 beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und am 9. August 2013 beim Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - ein.

7 Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - wertete den Einspruch des Antragstellers als Beschwerde und wies diese mit Beschwerdebescheid vom 22. Oktober 2013, dem Antragsteller am 5. November 2013 ausgehändigt, als unzulässig zurück. Im Beschwerdebescheid wird ausgeführt, dass der Antragsteller die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO nicht gewahrt habe. Die Beschwerde müsse binnen eines Monats nach Kenntnisnahme vom Beschwerdeanlass entweder beim nächsten Disziplinarvorgesetzten oder bei der zuständigen Beschwerdestelle - hier beim Bundesministerium der Verteidigung - eingelegt werden. Die vom Antragsteller unterschriebene Empfangsbestätigung des ablehnenden Bescheids des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. April 2013 weise kein Datum auf. Jedoch trage der Posteingangsstempel des Bundesamtes zum Rückläufer der Empfangsbestätigung das Datum 2. Mai 2013. Gehe man im günstigsten Fall davon aus, dass dem Antragsteller der ablehnende Bescheid am 2. Mai 2013 eröffnet worden sei, hätte die Beschwerde spätestens am 3. Juni 2013 (Montag) eingehen müssen. Die Beschwerde des Antragstellers datiere jedoch vom 8. Juli 2013 und sei am 5. August 2013 beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eingegangen.
In den dienstaufsichtlichen Feststellungen führte das Bundesministerium der Verteidigung aus, dass der Antragsteller im Zuge seiner Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten von der AVR ... - jetzt AVR ... - in die AVR ... gewechselt sei. Für Angehörige der AVR ... sei im Zuge der militärfachlichen Qualifikation die Fortbildung zum Wirtschaftsfachwirt vorgesehen. Mit dem Antrag vom 18. März 2013 habe der Antragsteller um Einplanung für den Lehrgang „...“ gebeten. Die Lehrgangsvoraussetzungen nach dem gültigen Lehrgangskatalog besagten, dass nur Angehörige der AVR ... und der AVR ... zugelassen seien. Diese Lehrgangsvoraussetzungen lägen in der Person des Antragstellers nicht vor; eine Einplanung zu dem von ihm gewünschten Lehrgang sei deshalb nicht möglich.

8 Gegen den Beschwerdebescheid hat der Antragsteller am 27. November 2013 mit einem „Einspruch“ die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme am 23. Januar 2014 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

9 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens wiederholt der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen und erklärt, dass ihm als Feldwebel eine Ausbildungshöhe als Meister seines Faches zustehe. Er müsse nochmals eine komplette ZAW in der AVR ... absolvieren, um die Voraussetzungen für den Wirtschaftsfachwirt zu erfüllen und dann den Wirtschaftsfachwirt zu absolvieren. Er bitte um Prüfung der Zugangsvoraussetzungen unter dem Aspekt eines Ausnahmefalles. Die Unterschrift auf dem Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr habe er erst Anfang Juli 2013 geleistet, weil er sich vom 12. April 2013 bis zum 1. Juli 2013 in Elternzeit und Urlaub befunden habe. Der Ablehnungsbescheid sei ihm definitiv erst nach seiner Rückkehr aus der Elternzeit bzw. aus dem Urlaub von der S 1-Abteilung des ... vorgelegt worden. Das Empfangsbekenntnis sei ohne Unterschrift mit Datum an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zurückgeschickt worden. Erst die Unterschrift mit Datum bestätige den Empfang des Schriftstücks.

10 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

11 Es verteidigt den Inhalt des angefochtenen Beschwerdebescheids und legt ergänzend dar, dass nichts dafür ersichtlich sei, dass der Antragsteller den Ablehnungsbescheid erst nach seinem Urlaub bzw. nach seiner Elternzeit erhalten habe. Vielmehr sei auf das Datum des Eingangsstempels des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr „02.05.2013“ abzustellen. Nach der Auskunft des Bundesamtes vom 17. Januar 2014 bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Eingangsstempel nicht an diesem Tag auf dem Empfangsbekenntnis angebracht worden sei.

12 Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 28. Juli 2014 erklärt das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Schriftsatz vom 8. August 2014 ergänzend:

13 Der Antragsteller habe seine Teilnahme an dem Lehrgang „...“ beantragt, der nach seiner Aussage im Oktober 2013 in H. hätte stattfinden sollen. Ursprünglich sei am Lehrgangsort H. ein Lehrgang „...“ im Zeitraum März ... bis April ... geplant gewesen. Dieser Lehrgang sei aufgrund einer Sperrung der Unterkunftsgebäude kurzfristig abgesagt worden. Die für diesen Lehrgang eingeplanten Teilnehmerinnen und Teilnehmer seien auf den gleichen Lehrgang im Zeitraum vom ... April ... bis zum ... Mai ... am Lehrgangsort B. umgeplant worden. Vermutlich sei bei einem Telefonat des Antragstellers mit der Lehrgangssteuerung beim Bundesamt geäußert worden, dass - sofern die Unterkunftsgebäude in H. rechtzeitig verfügbar bzw. wiederhergestellt seien - ein neuer Lehrgangszeitraum ab Oktober ... geplant werden könnte. Diese Möglichkeit sei jedoch verworfen und der Lehrgang für den angegebenen Zeitraum nach B. umgeplant worden. Eine nachträgliche Einsteuerung des Antragstellers in einen Lehrgang sei nicht möglich, weil der konkret von ihm beantragte Lehrgang nicht stattgefunden habe und der Ausweichlehrgang beendet sei. Grundsätzlich würden alle gestellten Anträge von Soldatinnen und Soldaten nur auf die Teilnahme an dem konkret benannten Lehrgang geprüft. Daher sei für einen anderen Lehrgangszeitraum eine neue Antragstellung durch die Soldatin bzw. den Soldaten erforderlich. Der Antrag des Antragstellers für den vermeintlich ab Oktober ... in H. stattfindenden Lehrgang sei auch deshalb für keinen anderen Lehrgangszeitraum berücksichtigt worden, weil er bereits aufgrund der Zugehörigkeit zu einer nicht für diesen Lehrgang vorgesehenen AVR abgelehnt worden sei.

14 Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - IV 1.2.4 Truppendienst - hat mit E-Mail vom 17. Januar 2014 dem Referat BMVg - R II 2 - Folgendes dargelegt: Zu der in Rede stehenden Empfangsbestätigung zum Bescheid des Bundesamtes (Referat IV 3.1.1) vom 12. April 2013, welche vom Beschwerdeführer ohne Datum unterschrieben worden sei, habe man bezüglich des Eingangsstempels „02.05.2013“ keine Unregelmäßigkeiten feststellen können. Es erschließe sich auch nicht, aus welchem Grund der Eingangsstempel im Hause hätte manipuliert werden sollen.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 1296/13 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

16 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

17 1. Das ursprüngliche, auch mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzbegehren des Antragstellers richtete sich auf die Verpflichtung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, ihn in die ab Oktober ... am Lehrgangsort H. beginnende berufliche Fortbildungsmaßnahme „...“ (Lehrgangs-Nr. ...) einzuplanen.

18 Dieses Rechtsschutzanliegen, das die dienstliche Verwendung des Antragstellers betraf, konnte nicht verwirklicht werden, weil der vom Antragsteller angestrebte Lehrgang in H. nicht stattgefunden hat.

19 Am Lehrgangsort H. war vielmehr bereits ab März ... bis April ... ein Lehrgang „...“ geplant, für den sich der Antragsteller aber nicht beworben hat. Nach Absage dieses Lehrgangs fand am Lehrgangsort B. ab 3. April ... ein Ausweichlehrgang für die Fortbildungsmaßnahme „...“ statt. Eine nachträgliche Einsteuerung des Antragstellers in den Ausweichlehrgang in B. scheitert an seiner fehlenden Bewerbung sowie außerdem daran, dass dieser Lehrgang am ... Mai ... beendet worden ist. Der Einplanungsantrag vom 12. Februar 2013 bzw. vom 18. März 2013 kann nicht auf andere oder später stattfindende Lehrgänge umgepolt werden, weil für jeden Lehrgang der in Rede stehenden Art eine jeweils gesonderte Antragstellung und Antragsprüfung erforderlich ist. Die Einzelheiten dazu hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - im Schriftsatz vom 8. August 2014 dargelegt. Der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten.

20 Damit hatten sich das konkrete Verpflichtungsbegehren des Antragstellers und der Regelungsinhalt des dazu ergangenen Ablehnungsbescheids vom 12. April 2013 bereits im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren erledigt. Ein diesbezüglicher Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag ist daher unzulässig.

21 2. Bei dieser Sachlage kann das Verfahren des Antragstellers nur in Gestalt eines Fortsetzungsfeststellungsverfahrens weiterverfolgt werden. Da der Antragsteller nach wie vor die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr und des Bundesministeriums der Verteidigung bezweifelt, kann - in seinem Interesse und weil er nicht anwaltlich vertreten ist - sein Vorbringen dahin ausgelegt werden, dass er die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids vom 12. April 2013 und des Beschwerdebescheids vom 22. Oktober 2013 anstrebt.

22 Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme, die keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt, oder - wie hier - die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer truppendienstlichen Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet das Wehrdienstgericht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO, ob die Maßnahme bzw. Entscheidung rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO in der seit dem 1. Februar 2009 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 22. Januar 2009, BGBl I S. 81) verlangt zwar von dem jeweiligen Antragsteller nicht mehr das Stellen eines förmlichen Feststellungsantrages (vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 76.08 - Rn. 23 und vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - Rn. 20 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 52>); der Antragsteller muss aber das Feststellungsinteresse substantiiert geltend machen (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 76.08 - Rn. 25, vom 24. März 2009 a.a.O. Rn. 22, vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 42.09 - Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 3 = NZWehrr 2010, 161 m.w.N. zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und vom 26. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 13.11 - Rn. 18).

23 Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich nach der Rechtsprechung des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Zusätzlich kommt auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (vgl. z.B. Beschluss vom 26. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 13.11 - Rn. 19).

24 Der Antragsteller hat sich auf keinen dieser Gesichtspunkte zur Begründung eines Feststellungsinteresses berufen. Aspekte, die ein Feststellungsinteresse im dargestellten Sinne nahelegen könnten, sind auch nicht ersichtlich.

25 Eine fortdauernde faktische Beeinträchtigung der Grundrechte des Antragstellers - z.B. aus Art. 12 GG - ist schon deshalb nicht in Erwägung zu ziehen, weil für ihn innerhalb seiner bis September 2032 laufenden Dienstzeit eine Weiterbildung bis zur Meister-Ebene weiterhin möglich ist. Auch für eine Wiederholungsgefahr sind keine begründeten Gesichtspunkte erkennbar. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu Lasten des Antragstellers zu erwarten ist (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 11.07 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 31 Rn. 21 m.w.N. und vom 29. Januar 2013 - BVerwG 1 WB 53.12 - Rn. 23). Es ist bereits nichts dafür ersichtlich und von den Verfahrensbeteiligten auch nicht vorgetragen, dass der Antragsteller in naher Zukunft einen gleichen oder gleichartigen Einplanungsantrag an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr richten wird. Überdies hat der Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine weitere Umplanung in die AVR ... in seinem weiteren Werdegang nicht ausgeschlossen sei. Da der Antragsteller - wie er selbst darlegt - lediglich über eine Ausnahmeentscheidung den Zugang zu einer regulär nur den Soldatinnen und Soldaten auf Zeit eröffneten beruflichen Fortbildungsmaßnahme anstrebt, ist keineswegs hinreichend wahrscheinlich, dass das Bundesamt die für jeden einzelnen Lehrgang und für jede AVR gesondert zu prüfende Frage, ob er als Berufssoldat im Rahmen von freien Kapazitäten zusätzlich zu den originären Lehrgangsteilnehmern zu der von ihm angestrebten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zugelassen werden kann, in Zukunft generell ablehnend beantworten würde.

26 Da der Antragsteller kein begründetes Feststellungsinteresse für sich in Anspruch nehmen kann, ist sein Feststellungantrag als unzulässig zu verwerfen.

27 3. Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass auch bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keinen Erfolg hätte.

28 Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. April 2013 ist bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller gegen ihn nicht fristgerecht Beschwerde eingelegt hat.

29 Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Gesetzlich bestimmte Beschwerdeadressaten sind entweder der nächste Disziplinarvorgesetzte des Beschwerdeführers oder die für die Beschwerdeentscheidung zuständige Stelle (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 WBO), hier das Bundesministerium der Verteidigung. Bei der angefochtenen Ablehnungsentscheidung handelt es sich um eine truppendienstliche Erstmaßnahme des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, die keiner Rechtsbehelfsbelehrung bedurfte, weil die Regelungen über die Beschwerdeeinlegung bei jedem Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden können und weil der Rechtsbehelf gegen Verwendungsentscheidungen des Bundesamtes nicht unmittelbar zu einem Wehrdienstgericht führt.

30 Die Entscheidung vom 12. April 2013 unterlag als truppendienstliche Erstmaßnahme auch nicht der Pflicht einer förmlichen Zustellung, wie sie für Beschwerdebescheide in § 12 Abs. 1 Satz 3 und § 16 Abs. 4 WBO gesetzlich vorgeschrieben ist. Daher war eine Zustellung der Ablehnungsentscheidung durch Übergabe gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WDO nicht erforderlich. Die Tatsache, dass das Bundesamt den Bescheid gleichwohl mit Empfangsbekenntnis an den Antragsteller übermittelt hat, ändert daran nichts. Deshalb sind die Einwendungen des Antragstellers gegen die Formgerechtigkeit des Empfangsbekenntnisses unerheblich.

31 Der Nachweis des Zugangs des Bescheids beim Antragsteller und der Beginn der Beschwerdefrist sind nach allgemeinen Beweisregeln zu klären. Das in den Akten befindliche, dem Bundesamt zurückgesandte Empfangsbekenntnis zu dem Bescheid des Bundesamtes vom 12. April 2013 (Geschäftszeichen: 32-09-04) enthält die Unterschrift des Antragstellers, allerdings kein Datum. Dass diese - seine - Unterschrift gefälscht sei, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er - zeitnah zum Beschwerdebescheid - in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. November 2013 selbst erklärt, dass er die Unterschrift persönlich („von mir“) geleistet habe. Soweit er in seinem späteren Schriftsatz vom 25. Februar 2014 den Eindruck erweckt, er habe das Empfangsbekenntnis nicht unterschrieben, ist dieses Vorbringen nicht plausibel und für den Senat nicht nachvollziehbar, zumal der Antragsteller an dieser Stelle erneut vorträgt, dass ein Empfangsbekenntnis nur mit Unterschrift des Empfängers und mit dem Datum der Aushändigung wirksam sei. Dieser Aspekt bezieht sich auf die Förmlichkeit eines Empfangsbekenntnisses im Sinne des § 5 Abs. 1 VwZG; er ist aber - wie dargelegt - für den Beweis des Zugangs eines nicht zustellungspflichtigen Bescheids nicht relevant.

32 Das vom Antragsteller unterzeichnete Empfangsbekenntnis trägt den Eingangsstempel des Bundesamtes für das Personalmanagement mit dem Datum „02. Mai 2013“ und ist mit der Namens-Paraphe eines Vertreters des SG 3 versehen. Anhaltspunkte für eine Manipulierung oder Fälschung dieses Datums sind vom Antragsteller nicht dargelegt und für den Senat angesichts der Auskunft des Referates IV 1.2.4 Truppendienst in der Email vom 17. Januar 2014 nicht ersichtlich. Danach konnten im Bundesamt bezüglich des Eingangsstempels mit dem Datum 2. Mai 2013 keine Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

33 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Antragsteller den Ablehnungsbescheid, dem das Empfangsbekenntnis beigefügt war, jedenfalls spätestens am 2. Mai 2013 erhalten hat. Die erst am 8. Juli 2013 gefertigte Beschwerde konnte die einmonatige Beschwerdefrist daher nicht wahren.

34 Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seinen Rechtsbehelf vom 8. Juli 2013 nicht an einen der gesetzlich zugelassenen Beschwerdeadressaten gerichtet hat, sondern an das für die Einlegung einer truppendienstlichen Beschwerde nicht empfangszuständige Bundesamt für das Personalmanagement. Der Rechtsbehelf ist erst am 5. August 2013 beim Bundesamt und sodann am 9. August 2013 bei dem gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 WBO empfangszuständigen Bundesministerium der Verteidigung eingegangen. Dieser Zeitpunkt wäre für die Einhaltung der Beschwerdefrist auch dann zu spät, wenn dem Vorbringen des Antragstellers zu folgen wäre, er habe den Ablehnungsbescheid vom 12. April 2013 „Anfang 07/13“ unmittelbar nach der Rückkehr aus seiner bis zum 1. Juli 2013 dauernden Elternzeit- und Urlaubsabwesenheit erhalten und mit seiner Unterschrift den Empfang quittiert.

35 4. Dem Antragsteller sind keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht als gegeben erachtet.