Beschluss vom 25.10.2010 -
BVerwG 6 B 57.10ECLI:DE:BVerwG:2010:251010B6B57.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.10.2010 - 6 B 57.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:251010B6B57.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 57.10

  • VG Köln - 20.07.2010 - AZ: VG 8 K 8193/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Juli 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die Revision kann nach § 135 VwGO, § 75 Satz 2 ZDG, § 132 Abs. 2 VwGO nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde ist nur dann ordnungsgemäß begründet und damit zulässig, wenn in der fristgerecht eingereichten Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht einmal ansatzweise. Der Kläger greift mit tatsächlichen Einwendungen den seine Tauglichkeit feststellenden Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid an, ohne auf das Urteil des Verwaltungsgerichts einzugehen und bezogen auf dieses Urteil einen der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO auch nur zu bezeichnen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.