Beschluss vom 25.11.2002 -
BVerwG 5 B 252.02ECLI:DE:BVerwG:2002:251102B5B252.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.11.2002 - 5 B 252.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:251102B5B252.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 252.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 04.10.2002 - AZ: OVG 12 B 1877/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Oktober 2002 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde in einem Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz und die Versagung von Prozesskostenhilfe hierfür nicht.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.