Beschluss vom 25.11.2003 -
BVerwG 8 B 126.03ECLI:DE:BVerwG:2003:251103B8B126.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.11.2003 - 8 B 126.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:251103B8B126.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 126.03

  • VG Potsdam - 27.02.2003 - AZ: VG 1 K 2987/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 51 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder liegt der Zulassungsgrund der Divergenz i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor, noch beruht das angegriffene Urteil auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Die behauptete Abweichung vom Urteil vom 25. März 1999 - BVerwG 7 C 17.98 – (Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 3) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat nur ungenau formuliert. In den Entscheidungsgründen seines Urteils heißt es zwar in der Tat, dass der Rückausnahmetatbestand von § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b VermG "allein" voraussetze, dass der Erwerber bei Vertragsabschluss privater Handwerker oder Gewerbetreibender gewesen sei (UA S. 7). Das Verwaltungsgericht geht aber - wie seinen weiteren Ausführungen zu entnehmen ist - von mehreren Voraussetzungen aus. Bereits unmittelbar anschließend an die fragliche Textpassage heißt es: "Diese Voraussetzungen liegen ... vor ...". Ferner hat das Verwaltungsgericht im weiteren Verlauf seiner Rechtsausführungen diese Voraussetzungen verdeutlicht, indem es ihr Vorliegen damit begründet hat, dass der Käufer nicht nur zum berechtigten Personenkreis gehört, sondern auch "dass es sich um ein vom Gesetz erfasstes Erwerbsobjekt" gehandelt habe (UA S. 8). Damit wird klar, dass die Vorinstanz nicht von der benannten Divergenzentscheidung abgewichen ist.
2. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die Beschwerde verkennt den insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Ansatz der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts. Danach hat die Vorinstanz in Anwendung von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG die als neu eingeführten Beweismittel daraufhin überprüft, ob sie eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Im Rahmen dieser Prüfung kam es auf die von der Beschwerde vermisste Beweisaufnahme nicht an.
3. Vor diesem Hintergrund musste das Verwaltungsgericht auch nicht das anhängige Verfahren auf Wiederaufgreifen eines durch unanfechtbaren Verwaltungsakt abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens wegen des vom Kläger gleichzeitig betriebenen Verfahrens auf Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung aussetzen. So lange nicht die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen gegeben sind, besteht keine Vorgreiflichkeit des anderen Verfahrens.
4. Auch die unterbliebene Beiladung ist nicht revisionseröffnend. Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung gehört nicht zu den absoluten Revisionsgründen i.S. von § 138 VwGO. Verfahrensfehler, die nicht unter § 138 VwGO fallen, führen nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn sie sich im Hinblick auf den Zweck, den die entsprechende Verfahrensvorschrift verfolgt, auf das Urteil auswirken können und es damit fehlerhaft machen (Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.84 - BVerwGE 74, 19 <22>; Beschluss vom 22. April 2003 - BVerwG 8 B 144.02 - bei juris). Für ein die Ablehnung des Wiederaufgreifensantrags bestätigendes Urteil bedarf es keiner Rechtskrafterstreckung auf die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.