Beschluss vom 25.11.2004 -
BVerwG 8 B 61.04ECLI:DE:BVerwG:2004:251104B8B61.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 B 61.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:251104B8B61.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 61.04

  • VG Potsdam - 10.03.2004 - AZ: VG 6 K 1444/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. März 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 105 837,42 € festgesetzt.

Die allein mit vermeintlichen Verfahrensmängeln begründete Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat keinen Erfolg.
Soweit sich die Verfahrensrüge eingangs auf die Zweifel des Verwaltungsgerichts bezieht, wonach fraglich sei, ob nicht kostendeckende Mieten gezahlt worden seien, geht es um Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, auf denen dieses nicht beruht. Streit entscheidend ist für das Verwaltungsgericht insofern nur die Erkenntnis gewesen, dass das Grundstück weder überschuldet gewesen sei, noch eine Überschuldung unmittelbar bevorgestanden habe.
Die Kritik daran, dass das Verwaltungsgericht eine Eigentümergrundschuld nicht berücksichtigt habe, bezeichnet keinen Verfahrensmangel. Sie trifft inhaltlich auch nicht zu. Nach dem von der Beschwerde angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2001 - BVerwG 7 B 31.01 - sind dingliche Belastungen zugunsten eines Restitutionsgläubigers nur zu berücksichtigen, soweit sie im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts noch valutierten. Den Fortbestand einer schuldrechtlichen Forderung hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht festgestellt, und die Beigeladenen haben insofern keine Aufklärungsrüge erhoben.
Erfolglos muss auch ihre Kritik daran bleiben, dass das Verwaltungsgericht die Kreditwürdigkeit ihrer Rechtsvorgängerin unberücksichtigt gelassen habe. Zum einen greifen die Beigeladenen damit nur die dem sachlichen Recht zuzuordnende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, zum anderen lassen sie dabei außer Betracht, dass es im Rahmen von § 1 Abs. 2 VermG auf den Wert ankommt, zu dem das Grundstück im Wege der Beleihung für seine Verschuldung hätte eingesetzt werden können.
Revisionseröffnend ist nicht ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe die eidesstattliche Versicherung ihrer Rechtsvorgängerin im Verwaltungsverfahren nicht gewürdigt, wonach ein Reparaturkostenaufwand von etwa 60 000 Mark bestanden habe. Das Verwaltungsgericht hat zu der Höhe der für die notwendigen Instandsetzungsarbeiten aufzuwendenden Kosten Beweis erhoben und ist nach Würdigung des Beweisergebnisses zu einer anderen Einschätzung der Bedarfslage als die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen gelangt. Etwaige Zweifel an der Überzeugungskraft der Beweiswürdigung haben keinen Verfahrensmangel zum Gegenstand.
Ähnlich verhält es sich mit der Kritik an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, das der Einbau von Verbundglasfenstern keine Instandsetzung, sondern Modernisierung sei. Diese Auffassung trägt die angefochtene Entscheidung nicht. Nach dem Urteil kommt es darauf an, welcher Betrag für eine Einfachverglasung angesetzt werden konnte. Die Summe, die das Verwaltungsgericht bezeichnet hat, lässt die Beschwerde unbestritten. Sie wendet sich stattdessen nur dagegen, dass der fragliche Austausch ein-scheiben-verglaste Fenster betroffen haben soll. Doch in ihrem Schriftsatz vom 9. März 2004 an das Verwaltungsgericht sind die Beigeladenen selbst von solchen Fenstern ausgegangen.
Unbegründet ist schließlich der Vorhalt, das Verwaltungsgericht sei auf die Kostenaufstellung des Architekten Diplom-Ingenieur B. vom 6. März 2004 nicht eingegangen. Die gutachterliche Stellungnahme ist in der Sitzung am 10. März 2004 von den Beigeladenen überreicht worden und war damit als Teil des Sachvortrages Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Sie ist von den Beigeladenen nicht zum Anlass genommen worden, einen Beweisantrag zu stellen, um den Sachverständigen zu dem Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2003 hören zu können. Eine Wiederaufnahme der Beweisaufnahme von Amts wegen musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. In der Kostenermittlung sind zwar eine Vielzahl von Instandhaltungsmaßnahmen aufgeführt, aus ihr wird aber nicht deutlich, dass diese Arbeiten zur Sicherung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit der Immobilie unaufschiebbar notwendig waren. Die Kostenermittlung ist insoweit unsubstantiiert.
Die Kostenentscheidung des Beschwerdebeschlusses folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 GKG.