Beschluss vom 25.11.2005 -
BVerwG 1 B 28.05ECLI:DE:BVerwG:2005:251105B1B28.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.11.2005 - 1 B 28.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:251105B1B28.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 28.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.12.2004 - AZ: OVG 13 A 4512/03.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich auf einen Verfahrensmangel stützt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg.

2 Sie rügt als Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), das Berufungsgericht habe insofern eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, als es einen zuvor nicht erörterten Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und dem Rechtsstreit dadurch eine Wendung gegeben habe, mit dem die Klägerin nicht habe rechnen müssen. Das Berufungsgericht sei einem Sachverständigen-Gutachten gefolgt, in dem ausgeführt sei, aus "fachärztlicher Sicht (sei) eine Behandlung erforderlich, die sich an den Leitlinien der Behandlung posttraumatischer Störungen orientiert". Die Leitlinien forderten aber - dies belegt die Beschwerde mit von ihr herangezogenen Literaturhinweisen - eine Behandlung durch hinreichend qualifizierte Psychotherapeuten. Das Berufungsgericht habe demgegenüber angenommen, eine posttraumatische Belastungsstörung könne auch durch Nicht-Psychotherapeuten therapiert werden. Damit habe sich das Berufungsgericht in Widerspruch gesetzt zum Sachverständigen-Gutachten und zum bis dahin erzielten Beweisergebnis.

3 Die Beschwerde legt schon nicht - wie für die Rüge einer unzulässigen Überraschungsentscheidung erforderlich - dar, inwiefern das Berufungsgericht einen zuvor nicht erörterten Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben haben soll, mit der die Klägerin nicht zu rechnen brauchte. Die Frage, ob die psychische Erkrankung der Klägerin im Kosovo ausreichend behandelt werden kann, war eine der zentralen Fragen der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung der Beklagten, zu der über das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten vom 15. Juli 2003 hinaus zahlreiche sonstige sachverständige Stellungnahmen und Auskünfte eingeführt worden sind. Angesichts dessen konnte und durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass das Berufungsgericht den von der Beschwerde zitierten, aus dem Zusammenhang gerissenen Passus aus dem Gutachten vom 15. Juli 2003 nur im Sinne der Beschwerde verstehen und ihm auch bei seiner Beweiswürdigung uneingeschränkt folgen würde. Die Beschwerde verkennt insoweit auch, dass das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die ihm obliegende abschließende Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern (stRspr, etwa Beschluss vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 46). Sie wendet sich mit ihrem Vorbringen in Wahrheit gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne damit einen Verfahrensmangel aufzuzeigen und ohne der ausführlichen und differenzierten Darstellung der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo durch das Berufungsgericht gerecht zu werden.

4 Unabhängig davon kann die Beschwerde auch deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht, wie dies bei einer derartigen Gehörsrüge regelmäßig erforderlich ist, hinreichend darlegt, was die Klägerin bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte, etwa welche Beweisanträge sie ergänzend gestellt hätte und inwieweit dieser weitere Vortrag ihrer Klage hätte zum Erfolg verhelfen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 95.02 - Buchholz, a.a.O. Nr. 67). Der pauschale Hinweis der Klägerin, sie hätte noch entsprechende Beweisangebote unterbreitet, die es dem Berufungsgericht unmöglich gemacht hätten, seinen Standpunkt weiter zu vertreten, genügt diesen Anforderungen nicht.

5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.