Beschluss vom 26.01.2004 -
BVerwG 7 VR 1.03ECLI:DE:BVerwG:2004:260104B7VR1.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.01.2004 - 7 VR 1.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:260104B7VR1.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 VR 1.03

  • VG Hannover - 14.08.2003 - AZ: VG 12 A 2078/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 900 € festgesetzt.

Da die Beteiligten das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gleichzeitig muss nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten entschieden werden.
Es entspricht billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen; denn die angegriffene Verfügung war - soweit ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden war - im Zeitpunkt der Antragstellung bereits im Wege der Ersatzvornahme irreversibel vollzogen worden. Demzufolge war der Antrag von vornherein mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller darauf, von der Ersatzvornahme keine Kenntnis gehabt zu haben. Seinem Verfahrensbevollmächtigten war am 18. Dezember 2003 die Durchführung der Ersatzvornahme zum 23. Dezember 2003 angekündigt worden. Am 22. Dezember 2003 hatte ihn der Antragsgegner nochmals darauf hingewiesen, dass die Sachlage vor Ort keine zeitliche Verschiebung dulde. Der Antragsteller konnte auch nicht darauf vertrauen, dass der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt deswegen keine Ersatzvornahme durchführen würde, weil dieser ihm eine Frist bis zum 23. Dezember 2003 für eine verbindliche Erklärung über die Vorauszahlung der Entsorgungskosten gesetzt hatte; denn diese Frist betraf nicht die Ersatzvornahme selbst, an deren Unaufschiebbarkeit der Antragsgegner keine Zweifel gelassen hatte. Zumindest hätte aber der Antragsteller Veranlassung gehabt, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die Ersatzvornahme durchgeführt worden war, bevor er sich mit einem Eilantrag an das Gericht wandte.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 3 GKG.