Beschluss vom 26.01.2005 -
BVerwG 4 BN 51.04ECLI:DE:BVerwG:2005:260105B4BN51.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.01.2005 - 4 BN 51.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:260105B4BN51.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 51.04

  • Niedersächsisches OVG - 08.07.2004 - AZ: OVG 1 KN 68/03

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
  4. G r ü n d e
  5. Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
  6. 1. Die Divergenzrüge ist nicht ausreichend dargelegt. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr).
  7. Dies legt die Beschwerde jedoch nicht dar. Sie verweist auf drei Urteile des 4. und 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags. Im Anschluss an die Benennung der Urteile führt sie jedoch lediglich unter Darstellung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls aus, dass das Normenkontrollgericht nach ihrer Auffassung auf der Grundlage der jeweils genannten Entscheidungen zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis hätte gelangen müssen. Damit wird jedoch eine Divergenz nicht einmal ansatzweise benannt.
  8. Lediglich ergänzend sei noch angemerkt: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 25.89 - (BRS 52 Nr. 39) betrifft § 47 VwGO in seiner nicht mehr gültigen Fassung. Die Entscheidung vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - (BRS 60 Nr. 44) behandelt den Normenkontrollantrag eines Eigentümers, dessen Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans lag; vorliegend liegt es 400 m entfernt davon. Im Urteil vom 17. Januar 2001 - BVerwG 6 CN 4.00 - (BRS 64 Nr. 55) stützt sich der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die Grundsatzentscheidung des beschließenden Senats vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - (BVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46), von der auch das
  9. Oberverwaltungsgericht ausgeht. Anzeichen für eine Abweichung sind somit nicht erkennbar.
  10. 2. Auch die Aufklärungsrüge bleibt erfolglos. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den letztgenannten Anforderungen nicht (stRspr). Vorliegend ist ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht gestellt worden. Ebenso wenig wird dargelegt, warum das Normenkontrollgericht dem Antragsteller weitere Hinweise hätte geben müssen und warum der Rechtsstreit nach derartigen Hinweisen einen anderen Verlauf genommen hätte.
  11. 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2
  12. Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
  13. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.