Beschluss vom 26.01.2005 -
BVerwG 9 B 49.04ECLI:DE:BVerwG:2005:260105B9B49.04.0

Leitsätze:

Die Erfüllung des Tatbestandes des § 9 Abs. 6 AbwAG setzt grundsätzlich voraus, dass zwischen dem Ablauf der nach § 4 Abs. 5 AbwAG erklärten Frist und der Anpassung des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides nach § 4 Abs. 1

AbwAG keine zeitliche Lücke besteht.

  • Rechtsquellen
    AbwAG § 4 Abs. 4, Abs. 5; § 9 Abs. 5, Abs. 6; § 10 Abs. 4

  • OVG Münster - 30.07.2004 - AZ: OVG 9 A 3862/02 -
    OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.07.2004 - AZ: OVG 9 A 3862/02

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.01.2005 - 9 B 49.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:260105B9B49.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 49.04

  • OVG Münster - 30.07.2004 - AZ: OVG 9 A 3862/02 -
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.07.2004 - AZ: OVG 9 A 3862/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l und
Dr. N o l t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 286 474,28 € festgesetzt.

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat - auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Klägerin vom 19. Januar 2005 - keinen Erfolg.
Als grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift wirft die Beschwerde folgende Fragen auf:
Begründet das Tatbestandsmerkmal "im Anschluss an" aus § 9 Abs. 6 AbwAG bestimmte zeitliche Anforderungen, bis wann die vom Gesetzgeber als Voraussetzung der Erstreckung der Abgabesatzreduzierung nach § 9 Abs. 5 AbwAG verlangte Bescheidanpassung erfolgt sein muss, oder genügt ein durch andere (nicht rein zeitliche) Faktoren bestimmter funktionaler Anschluss(-Zusammenhang)?
Verlangt das Tatbestandsmerkmal "im Anschluss an" aus § 9 Abs. 6 AbwAG zwingend, dass die Bescheidanpassung noch vor Ablauf des Erklärungszeitraums nach § 4 Abs. 5 AbwAG erfolgt (bzw. zumindest vorher vom Abgabepflichtigen ausdrücklich beantragt) sein muss? Oder reicht es jedenfalls aus, dass zwischen der Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG und der Bescheidanpassung nach § 9 Abs. 6 AbwAG ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang dergestalt gewahrt wird, dass der zunächst auf Basis des § 4 Abs. 5 AbwAG erklärte Einleitungswert nicht nur tatsächlich ununterbrochen eingehalten wird, sondern auch ebenso ununterbrochen verbindlich erklärt wurde (gegebenenfalls kraft einer weiteren (Anschluss-)Erklärung im Sinne von § 4 Abs. 5 AbwAG für die Zeit nach Ende des ursprünglichen Erklärungszeitraums bis zum Ergehen des Anpassungsbescheids), bis der Anpassungsbescheid den Erklärungswert ablöst? Oder anders gewendet: Ist die Berücksichtigung einer weiteren Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG, welche sich unmittelbar an den ursprünglichen Erklärungszeitraum anschließt und welche eine lückenlose Selbstverpflichtung des Einleiters zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG bis zur dauerhaften Festschreibung dieser Anforderungen durch Anpassung des Einleitungsbescheids begründet, tatsächlich im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich (wie das angefochtene Urteil dies ... annimmt), weil es sich bei der Anschlusserklärung "um eine neue Erklärung und nicht um die Fortsetzung der alten" handelt?
Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Denn soweit ihnen Entscheidungserheblichkeit zukommt, lassen sie sich auf der Grundlage des Abwasserabgabengesetzes und der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.
Die Erfüllung des Tatbestandes des § 9 Abs. 6 AbwAG setzt grundsätzlich voraus, dass zwischen dem Ablauf der nach § 4 Abs. 5 AbwAG erklärten Frist und der Anpassung des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides nach § 4 Abs. 1 AbwAG keine zeitliche Lücke besteht. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die eine Anpassung des Bescheides "im Anschluss an die Erklärung" fordert. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt, verlangt diese Formulierung ein unmittelbares, nahtloses Aufeinandertreffen der jeweiligen Zeiträume und nicht lediglich eine zeitliche Abfolge, die mehr oder weniger lange Zwischenräume zuließe. Zu Recht weist das Oberverwaltungsgericht darüber hinaus auf den systematischen Gesichtspunkt hin, dass der Gesetzgeber in § 10 Abs. 4 AbwAG eine bloße "Anpassung" als ausreichend angesehen hat, was darauf hindeutet, dass er mit der weitergehenden Formulierung in § 9 Abs. 6 AbwAG auch eine zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung festlegen wollte. Damit steht es im Einklang, wenn in der Gesetzesbegründung die "auf einen Dauerzustand" gerichtete Zielsetzung der Erklärung hervorgehoben wird (BTDrucks 10/5533 S. 20). Ein solcher Dauerzustand kann nicht erreicht werden, wenn zwischen Erklärungszeitraum und Bescheidanpassung ein Zwischenzeitraum entsteht. Nur auf diese Weise wird auch Sinn und Zweck der Regelung Rechnung getragen. Die qualitative Vergleichbarkeit der von dem Beklagten zu Recht als "doppelte Privilegierungsregelung" bezeichneten Vorschrift des § 9 Abs. 6 AbwAG mit der Ermäßigungsregelung des § 9 Abs. 5 AbwAG wird nur dann erreicht, wenn durch ein unmittelbares Aufeinandertreffen des Erklärungszeitraums und der Bescheidanpassung die Dauerhaftigkeit des nach § 4 Abs. 5 AbwAG erklärten Zustandes, für den die Sanktionsmöglichkeit des § 4 Abs. 4 AbwAG bis zur Bescheidanpassung keine Anwendung findet (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 6 AbwAG), gesichert wird.
Die von der Klägerin vertretene Ansicht, § 9 Abs. 6 AbwAG fordere kein nahtloses Aufeinandertreffen von Erklärungszeitraum und Bescheidanpassung, sondern lasse einen (bloßen) zeitlichen und sachlichen Zusammenhang ausreichen, überzeugt dagegen schon deswegen nicht, weil nicht erkennbar ist, welcher Maßstab für die Beurteilung eines solchen Zusammenhangs gelten und auf welche Weise eine sachgerechte Begrenzung der Anwendungsfälle sichergestellt werden soll. Es ist im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift, auf das erwähnte Erfordernis der qualitativen Vergleichbarkeit ihrer Anwendungsfälle mit denjenigen des § 9 Abs. 5 AbwAG und auf das Ziel des Gesetzgebers, den Verwaltungsaufwand für die Durchführung des Abwasserabgabengesetzes gering zu halten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 8 C 10.95 - Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 4 S. 10 f.) auszuschließen, dass der Gesetzgeber einen kaum begrenzbaren Anwendungsbereich des § 9 Abs. 6 AbwAG eröffnen und aufgrund nachträglicher, nicht abzuschätzender Ereignisse Rückwirkungen auf frühere Veranlagungszeiträume zulassen wollte, ohne diese Auswirkungen, wie etwa in § 10 Abs. 4 AbwAG geschehen, im Einzelnen zu regeln und zu begrenzen.
Das mithin erforderliche unmittelbare Aufeinandertreffen von Erklärungszeitraum und Bescheidanpassung wird nicht dadurch hergestellt, dass eine zwischen ursprünglichem Erklärungszeitraum und Bescheidanpassung bestehende zeitliche Lücke durch eine oder mehrere weitere Erklärungen nach § 4 Abs. 5 AbwAG vollständig ausgefüllt wird. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn sich die Erklärungszeiträume - wie hier - auf unterschiedliche Veranlagungsjahre (§ 11 Abs. 1 AbwAG) beziehen. Denn aus dem das Abwasserabgabengesetz insgesamt kennzeichnenden Jährlichkeitsprinzip (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - a.a.O., S. 9) folgt, dass die Wirkung der Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG auf den Veranlagungszeitraum begrenzt ist. Dem Anschlusserfordernis des § 9 Abs. 6 AbwAG ist deswegen nur dann Rechnung getragen, wenn die Bescheidanpassung spätestens zu Beginn des neuen Veranlagungszeitraums wirksam wird. Anderenfalls ergäbe sich auch hier
eine zeitlich unbegrenzte Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 9 Abs. 6 AbwAG, deren Inkaufnahme dem Gesetz nach dem oben Gesagten nicht unterstellt werden kann.
Die Frage, ob Ausnahmen von dem Erfordernis lückenlosen Aufeinandertreffens von Erklärungszeitraum und Bescheidanpassung geboten sind, begründet ebenfalls nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Denn solche Ausnahmen sind im vorliegenden Fall jedenfalls nicht entscheidungserheblich und können deswegen
die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Im Hinblick auf die aus § 9 Abs. 6 AbwAG abzuleitende Obliegenheit des Betroffenen, sich selbst um eine rechtzeitige Anpassung des Bescheides zu kümmern, ist ein Korrekturbedarf für die dargelegte Auslegung von § 9 Abs. 6 AbwAG von vornherein nur für Fälle erkennbar, in denen die rechtzeitige Bescheidanpassung aufgrund von Umständen vereitelt wird, die der Verantwortungssphäre der Behörde zuzurechnen sind. Ein solcher Fall ist hier auszuschließen. Die Klägerin hat die das Veranlagungsjahr 1995 betreffende Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG bereits - rechtzeitig - im Vorjahr abgegeben, sodass kein Hinderungsgrund erkennbar ist, eine spätestens ab 1. Januar 1996 geltende Bescheidanpassung zu bewirken. Dies hat die Klägerin jedoch erst am 13. Februar 1996 und mithin nach Ablauf des Erklärungszeitraums getan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3, § 47 GKG.