Beschluss vom 26.01.2009 -
BVerwG 3 PKH 12.08ECLI:DE:BVerwG:2009:260109B3PKH12.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.01.2009 - 3 PKH 12.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:260109B3PKH12.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 12.08

  • VG Cottbus - 09.04.2008 - AZ: VG 1 K 742/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. April 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Kläger wurde wegen seiner Einweisungen in ein psychiatrisches Krankenhaus in der Zeit vom 23. Dezember 1987 bis zum 12. Juli 1988 und vom 27. Januar bis zum 5. Mai 1989 mit Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. August 1996 strafrechtlich rehabilitiert. Seinen Antrag auf Feststellung dieser Zeiten als Verfolgungszeit nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Juni 2005 ab, da nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger durch die Einweisungen berufliche bzw. rentenrechtliche Nachteile habe. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 9. April 2008 abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

2 Prozesskostenhilfe kann dem Kläger hierfür nicht bewilligt werden, weil die weitere Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Ob ihm wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren ist, kann dabei offenbleiben, da die Beschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben kann. Weder weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch liegt ein Verfahrensfehler vor, auf dem das Urteil beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3 1. Der Kläger hält den Rechtsstreit für grundsätzlich bedeutsam, weil die Frage der höchstrichterlichen Klärung bedürfe,
„ob die nachwirkenden Folgen eines Psychiatrieaufenthaltes, insbesondere die dortige Verabreichung von Medikamenten, die weiter auf ein bestehendes Berufs- und Ausbildungsverhältnis ausstrahlen, trotz Weiterzahlung der Pflichtbeiträge für die Rentenversicherung eine berufliche Rehabilitierung nach sich zieht“.

4 Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan.

5 Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, dass die Zwangseinweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus, auch wenn sie rechtsstaatswidrig war und der Betroffene deshalb nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz rehabilitiert wurde, zu einer zusätzlichen Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz nur führen könne, wenn sie berufliche Nachteile zur Folge hatte, die über die bloße Verhinderung einer Berufstätigkeit während der Zeit des Krankenhausaufenthalts hinausgehen. Zur Begründung verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass Nachteile aus der bloßen Berufsuntätigkeit sowohl für den Lohnbezug wie für die künftige Altersversorgung bereits nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ausgeglichen werden.

6 Der Kläger zieht die Richtigkeit dieser Auffassung nicht in Zweifel. Er macht indes nicht deutlich, was er darüber hinaus geklärt wissen möchte. Offenbar geht er in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass seine weitere Berufstätigkeit nicht nur infolge der bloßen Einweisungszeit, sondern darüber hinaus infolge der im Krankenhaus verabreichten Medikamente weiterwirkend beeinträchtigt worden sei. Damit unterstellt er jedoch in tatsächlicher Hinsicht einen Sachverhalt, der vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden ist; zudem bleibt dieser neue Sachverhalt unbestimmt, weil die weiterreichenden Folgen und „Ausstrahlungen“ nicht näher bezeichnet werden. Vor allem aber wird damit in rechtlicher Hinsicht keine zusätzliche klärungsbedürftige Frage aufgeworfen; auch nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist keineswegs ausgeschlossen, dass besondere Umstände einer Zwangseinweisung, wie sie fortwirkende Medikamentierungen sein können, auch zu einem qualifizierten beruflichen Nachteil führen können, der dann einer beruflichen Rehabilitierung zugänglich ist.

7 2. Die Revision kann auch wegen eines Verfahrensmangels nicht zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger legt weder eine Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), noch eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) schlüssig dar.

8 Der Kläger wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe seinen Vortrag zu Nachteilen bei seiner Berufsausbildung sowie zur Verletzung eines Patentrechtes nicht zur Kenntnis genommen und damit das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verletzt. Das trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist sowohl auf seinen Vortrag, er habe infolge der Zwangseinweisungen seine Berufsausbildung abbrechen müssen (Urteilsabdruck S. 4), als auch auf die Behauptung einer Patentrechtsverletzung (Urteilsabdruck S. 5) eingegangen. Offenbar meint der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem diesbezüglichen Vortrag genauer befassen müssen. Hierzu nimmt er jeweils auf die als Anlagen zur Klageschrift vom 15. Juli 2005 vorgelegten „Unterlagen“ Bezug. Auch der Senat vermag aber diesen „Unterlagen“ keine näheren Anhaltspunkte zu den beiden in Rede stehenden Fragen zu entnehmen.

9 Ferner meint der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt zu diesen beiden Punkten von Amts wegen näher aufklären müssen. Auch dieser Vorwurf ist unberechtigt. Wenn die Beteiligten keine Beweisanträge gestellt haben (§ 86 Abs. 2 VwGO), bestimmt das Gericht den Umfang seiner Sachaufklärung nach seinem Ermessen. Es übt dieses Ermessen fehlerhaft aus, wenn es hinreichend konkreten Anhaltspunkten für bestimmte tatsächliche Umstände nicht nachgeht. Offenbar spielt der Kläger hierauf an, wenn er auf die mit der Klagebegründung vorgelegten „Unterlagen“ verweist. Wie aber bereits erwähnt, ergeben sich aus den Anlagen zur Klageschrift konkrete Anhaltspunkte für die in Rede stehenden Behauptungen nicht.

Beschluss vom 05.03.2009 -
BVerwG 3 B 67.08ECLI:DE:BVerwG:2009:050309B3B67.08.0

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    BVerwG, Beschluss vom 05.03.2009 - 3 B 67.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:050309B3B67.08.0]

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BVerwG 3 B 67.08

  • VG Cottbus - 09.04.2008 - AZ: VG 1 K 742/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
  2. Cottbus vom 9. April 2008 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses vom 26. Januar 2009 - BVerwG 3 PKH 12.08 - verwiesen, mit dem der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen des Fehlens einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 ZPO) abgelehnt hat.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.