Beschluss vom 26.02.2002 -
BVerwG 8 B 3.02ECLI:DE:BVerwG:2002:260202B8B3.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.02.2002 - 8 B 3.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:260202B8B3.02.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 3.02
- VG Frankfurt/Oder - 30.10.2001 - AZ: VG 3 K 2222/96
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K r a u ß und G o l z e
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 90 089,63 € (entspricht 176 200 DM) festgesetzt.
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 6. November 2001 mit Schriftsatz vom 6. Februar 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162
Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 und 73 Abs. 1 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.