Beschluss vom 26.02.2003 -
BVerwG 1 B 154.02ECLI:DE:BVerwG:2003:260203B1B154.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.02.2003 - 1 B 154.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:260203B1B154.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 154.02

  • Hessischer VGH - 15.02.2002 - AZ: VGH 9 UE 1422/98.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält - ähnlich bzw. gleich lautend wie in den
ebenfalls von den Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten Verfahren BVerwG 1 B 95.02 und BVerwG 1 B 153.02 - für grundsätzlich bedeutsam die Frage, "ob allein stehenden Personen aus Äthiopien Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren sind, weil für sie im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht" (Beschwerdebegründung S. 1 ff.). Damit wird eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts nicht aufgezeigt (vgl. den gleichzeitig ergehenden Beschluss im Parallelverfahren BVerwG 1 B 153.02 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 13. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 95.02 -).
Auch die weitere Grundsatzrüge zur Frage, "ob in der Bundesrepublik Deutschland aktive Mitglieder der oppositionellen Medhin-Partei im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit politischer Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG zu rechnen haben" (Beschwerdebegründung S. 4 ff.), betrifft in erster Linie die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, ohne eine bestimmte Rechtsfrage zu der - im Übrigen rechtsgrundsätzlich bereits geklärten - Auslegung des § 51 Abs. 1 AuslG herauszuarbeiten und darzulegen, weshalb insoweit erneuter oder weiterführender Klärungsbedarf bestehen soll.
Soweit die Beschwerde zusätzlich als grundsätzlich bedeutsam die Frage ansieht, "ob in einer Gesamtschau aller Gefährdungselemente sowohl Vorflucht- als auch Nachfluchtgründe einzubeziehen sind", wird eine grundsätzliche Bedeutung der angesprochenen Rechtsfrage nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise bezeichnet, weil bereits nicht dargelegt - und im vorliegenden Verfahren überdies kein Anhaltspunkt erkennbar - ist, weshalb sich die Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt und entscheidungserheblich stellen könnte (vgl. ferner den auf eine entsprechende Rüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers ergangenen Beschluss vom 13. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 96.02 -). In dem zuletzt zitierten Beschluss hat der Senat auch ausgeführt, dass die gleichzeitig erhobene Divergenzrüge - nicht nur wegen der hier weder dargelegten noch erkennbaren Erheblichkeit des angesprochenen Rechtssatzes für das angegriffene Urteil - unzulässig ist; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.