Beschluss vom 26.02.2007 -
BVerwG 1 B 124.06ECLI:DE:BVerwG:2007:260207B1B124.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.02.2007 - 1 B 124.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:260207B1B124.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 124.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.06.2006 - AZ: OVG 9 A 258/06.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt, bleibt ohne Erfolg.

2 Die Beschwerde hält im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, welcher Prognosemaßstab bei der Beurteilung der Verfolgungslage zugrunde zu legen ist; der Flüchtling müsse vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein; auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit dürfe dagegen nicht abgestellt werden. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger vor einem Wiederaufleben der Verfolgung durch das frühere Regime im Irak, mithin einer gleichartigen Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, hinreichend sicher sei (BA S. 7 f.). Hinsichtlich der Frage, von welchem Maßstab auszugehen ist, wenn einem anerkannten Flüchtling im Falle des Widerrufs bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung droht, ist eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht veranlasst. Denn diese Frage ist inzwischen durch das Urteil des Senats vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - (InfAuslR 2007, 33; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) in der Weise geklärt, dass der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - und nicht, wie die Beschwerde meint, der herabgestufte Prognosemaßstab - anzuwenden ist. Dies entspricht den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bei erlittener Vorverfolgung, die voraussetzt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei der Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung besteht (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97). Dementsprechend hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob dem Kläger nunmehr bei einer Rückkehr in den Irak aus anderen Gründen als im Anerkennungsverfahren Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG droht, zutreffend den Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde gelegt (BA S. 9 f.).

3 Die Beschwerde hält ferner die Frage für grundsätzlich bedeutsam, wie § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Zusammenhang mit Art. 1 C Nr. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszulegen ist. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - (BVerwGE 124, 276 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15) ausführlich erörtert, wie § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Hinblick auf die genannte Regelung der GFK zu beurteilen ist. Das Berufungsgericht ist dieser Rechtsprechung gefolgt (BA S. 6 f.). Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass und inwiefern der Fall des Klägers auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen, an die das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), Anlass zu erneuter oder weitergehender Klärung der aufgeworfenen Frage geben könnte.

4 Der allgemeine Hinweis der Beschwerde, dass in die gerichtliche Prüfung auch die Frage hätte einbezogen werden müssen, ob eine Verfolgungsgefahr durch nichtstaatliche Akteure besteht, lässt nicht erkennen, welchen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO die Beschwerde ansprechen will. Im Übrigen hat das Berufungsgericht sich eingehend mit dieser Frage befasst (BA S. 12 f.).

5 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.