Beschluss vom 26.02.2008 -
BVerwG 1 WB 2.08ECLI:DE:BVerwG:2008:260208B1WB2.08.0

Leitsätze:

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Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der nicht innerhalb der in § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO geregelten Frist begründet worden ist, ist unzulässig.

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    BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 WB 2.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:260208B1WB2.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 2.08

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstarzt Dr. Glaser und
den ehrenamtlichen Richter Obergefreiten Hahn
am 26. Februar 2008 beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Der 1984 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung der Stammdienststelle der Bundeswehr, seinen Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes abzulehnen.

2 Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Mannschaften der Luftwaffe; seine auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2008 enden. Zum Stabsgefreiten wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 2008 ernannt. Seit dem 31. März 2005 wird er auf einem Dienstposten als Versorgungssoldat bei der Unterstützungsgruppe .../Deutscher Anteil ... in G. verwendet.

3 Unter dem Datum des 28. Februar 2007 gab der nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers eine förmliche Bewerbungssofortmeldung mit dessen Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes (sowie auf Verwendung auf einem Dienstposten als Materialnachweisunteroffizier) an die Stammdienststelle der Bundeswehr zur weiteren Bearbeitung ab.

4 Diesen Antrag lehnte die Stammdienststelle der Bundeswehr mit Bescheid vom 7. Mai 2007 ab.

5 Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 6. Juni 2007 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Beschwerdebescheid vom 26. November 2007 zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus, nach Ziffer 3.1.3 des Erlasses „Steuerung der Personalstärken 2007“ (BMVg - Fü L I 2 Az.: 16-45-20) vom 15. Dezember 2006 sollten Laufbahnwechsel nur genehmigt werden, wenn kein geeigneter ungedienter Bewerber mit militärisch nutzbarem Zivilberuf identifiziert werden könne oder wenn ein Dienstposten durch kurzfristige Verfügbarkeit (Aufwuchs, Versetzung etc.) so zeitnah zu besetzen sei, dass dies nicht mit qualifizierten ungedienten Bewerbern zu realisieren sei. Diese Voraussetzungen lägen im Fall des Antragstellers nicht vor. Am 6. August 2007 habe das Zentrum für Nachwuchsgewinnung West einen geeigneten ungedienten Bewerber, der bereits über den verwertbaren Zivilberuf eines Bürokaufmanns verfüge, für den vom Antragsteller angestrebten Dienstposten eingeplant. Dieser Bewerber habe am 1. Oktober 2007 seinen Dienst im Rahmen einer Eignungsübung angetreten. Seitens der Stammdienststelle der Bundeswehr sei beabsichtigt, diesen Bewerber nach Abschluss der vorgesehenen Ausbildung zeitgerecht zum 1. Oktober 2008 auf den Dienstposten zu versetzen. Unter Berücksichtigung der regulären Verpflichtungszeit von acht Jahren könne dieser Bewerber voraussichtlich bis zum 30. September 2015 auf dem Dienstposten eingesetzt werden. Im Falle der Weiterverpflichtung des Antragstellers auf acht Jahre könne dieser indessen angesichts seiner Vordienstzeit nur bis zum 31. Dezember 2012 auf dem angestrebten Dienstposten verwendet werden.

6 Der Beschwerdebescheid wurde dem Antragsteller am 5. Dezember 2007 eröffnet.

7 Dagegen richtet sich das am 19. Dezember 2007 bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangene Schreiben des Antragstellers vom gleichen Tag, in dem es heißt:
„Sehr geehrter Herr Major J.,
hiermit beschwere ich mich gegen die Entscheidung des Bundesministerium der Verteidigung. Begründung folgt.
Mit kameradschaftlichem Gruß“
(Unterschrift des Antragstellers)

8 Diesen Rechtsbehelf hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2008 dem Senat vorgelegt.

9 Eine Begründung seines Rechtsbehelfs hat der Antragsteller nicht vorgelegt.

10 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

11 Er hält den Antrag für unzulässig, weil er nicht innerhalb von zwei Wochen begründet worden sei. Darüber hinaus sei der Antrag aus den im Beschwerdebescheid vom 26. November 2007 genannten Gründen auch unbegründet.

12 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 1153/07 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

13 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

14 Er ist nicht in der gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) erforderlichen Weise begründet worden. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären und zu begründen. Die Begründungspflicht des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO verfolgt den Zweck, das Wehrdienstgericht alsbald über das vom Antragsteller geltend gemachte Rechtsschutzziel zu informieren. Durch die Notwendigkeit einer Begründung innerhalb von zwei Wochen soll der Antragsteller im Wehrbeschwerdeverfahren dazu angehalten werden, sein Vorbringen kritisch zu überprüfen und die ihm geeignet erscheinenden Beweismittel alsbald dem Wehrdienstgericht zur Kenntnis zu geben. Deshalb muss - wie sich bereits aus dem Wortlauf des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO ergibt - in der Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Einzelnen dargelegt werden, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung nach Auffassung des Antragstellers rechtswidrig ist (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - BVerwGE 43, 308 und vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 9.04 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

15 Diesen Anforderungen genügt der Rechtsbehelf des Antragstellers vom 19. Dezember 2007, den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - zutreffend als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet hat, nicht. Er enthält keine Begründung für das Rechtsschutzbegehren, sondern kündigt eine Begründung erst an. Damit erfüllt er nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO.

16 Auf die Notwendigkeit, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschwerdebescheides zu begründen, ist der Antragsteller in der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschwerdebescheides vom 26. November 2007 ausdrücklich hingewiesen worden.

17 Der Antragsteller ist gleichwohl nicht mit Verfahrenskosten zu belasten, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nach Auffassung des Senats nicht gegeben sind.