Beschluss vom 26.03.2003 -
BVerwG 8 B 181.02ECLI:DE:BVerwG:2003:260303B8B181.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.03.2003 - 8 B 181.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:260303B8B181.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 181.02

  • VG Potsdam - 11.06.2002 - AZ: VG 11 K 4262/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladenen zu 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 39 553,54 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder beruht das erstinstanzliche Urteil auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern, noch kommt der Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne der Beschwerde zu.
1. Die Aufklärungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist unbegründet. Dem Verwaltungsgericht hat sich aus den vorgetragenen Umständen keine Beweisaufnahme von Amts wegen aufdrängen müssen. Das Gericht hat eingehend dargelegt, dass eine förmliche Herausnahme einer landwirtschaftlich genutzten Fläche zum Eigenheimbau nach der Rechtsordnung der DDR einer Vielzahl miteinander "verzahnter kleiner Schritte" (UA S. 15) bedurft hatte und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass einer dieser Mitwirkungsakte unterschiedlicher staatlicher Organe vorgelegen habe. Deshalb musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, aus diesem Beziehungsgeflecht speziell die Frage der Zustimmung der LPG herauszugreifen. Außerdem hat das Gericht nicht nur auf die fehlende Nutzungsrechtsverleihung im Zeitpunkt der Errichtung des Eigenheims abgestellt, sondern auch darauf, dass es an dem erforderlichen Nutzungsvertrag mit der Gemeinde Phöben als staatlichem Verwalter mangele. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht.
Die zweite, den Entzug des Eigentumsrechts betreffende Aufklärungsrüge ist nicht substantiiert. Es wird nicht deutlich, was die genannten Zeugen anders als das hätten aussagen können, was bereits der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 21. Mai 2002 angeführt hat.
2. Der Sache kommt die ihr von der Beschwerde beigegebene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Die Beschwerde tritt zwar dem angefochtenen Urteil entgegen, wirft dabei aber Fragen auf, die sich einer generellen, über den Einzelfall hinausgehenden Beantwortung entziehen. Es sind allein Umstände des konkreten Sachverhalts und es ist die Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Streites, die dem angefochtenen Urteil das tragende Gewicht geben. Im Übrigen kommt es auf den Sachverhalt an, wie er vorliegt, nicht wie er sich hypothetisch hätte entwickeln können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.