Beschluss vom 26.03.2004 -
BVerwG 5 B 28.04ECLI:DE:BVerwG:2004:260304B5B28.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.03.2004 - 5 B 28.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:260304B5B28.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 28.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 17.12.2003 - AZ: OVG 2 A 3150/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg; die Rechtssache hat nicht die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil, in dem die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides abgewiesen worden war, im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich die Klägerin zu 1 bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1989 nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe, wobei nicht festzustellen sei, dass die Eintragung der russischen Nationalität in dem ersten Inlandspass ohne oder gegen deren Willen erfolgt sei oder sie sich bei der Abgabe der Nationalitätenerklärung in einem die Freiheit der Willensbildung ausschließenden Zustand befunden habe; in der erst im Jahre 2000 herbeigeführten Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspass liege daher kein im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl I S. 829, geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl I S. 2266 hinreichendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum.
2. Mit der Grundsatzrüge macht die Beschwerde geltend, der Begriff " 'Bekenntnis' zum deutschen Volkstum (bzw. sog. 'Gegenbekenntnis') in § 6 BVFG" sei unter dem Aspekt der Verknüpfung des äußeren Erklärungsinhalts und eines entsprechenden inneren Bewusstseins nicht hinreichend geklärt, es sei lediglich geklärt, "dass das Bekenntnis in der Lebenswirklichkeit eine Entsprechung finden muss", und führt zur Erläuterung aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Auffassung möglich sei, "dass die Angabe einer nichtdeutschen Nationalität bei Ausstellung des ersten sowjetischen Inlandspasses einem späteren Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2, 1. Satz, 2. Halbsatz BVFG nicht schlechthin in jedem Fall entgegensteht".
Es ist schon zweifelhaft, ob mit diesem Vorbringen eine bestimmte, grundsätzlicher Klärung bedürftige oder zugängliche entscheidungserhebliche Rechtsfrage in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet ist. In der auch vom Berufungsgericht bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedenfalls geklärt, dass in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt (BVerwGE 99, 133 <140 f.>; 105, 60 <62>; s. auch das von den Klägern herangezogene Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367 <378>). Hinsichtlich der Möglichkeiten der sog. "Revision" eines Gegenbekenntnisses verkennt das Vorbringen der Kläger, dass das Berufungsgericht ihr Begehren zutreffend (BVerwGE 116, 114) nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes beurteilt hat, der ein durchgängiges positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit und dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete erfordert (s. auch Senat, Urteile vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 40.03 und 41.03 - letzteres zum Abdruck in der amtlichen Entscheidungssammlung bestimmt) und damit auch die von den Klägern offenbar als weiterhin möglich erachtete "Revidierung" eines wirksamen Gegenbekenntnisses ausschließt. Weiteren Klärungsbedarf lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.