Beschluss vom 26.03.2007 -
BVerwG 8 B 59.06ECLI:DE:BVerwG:2007:260307B8B59.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.03.2007 - 8 B 59.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:260307B8B59.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 59.06

  • VG Potsdam - 19.12.2005 - AZ: VG 9 K 2804/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen das am 19. Dezember 2005 verkündete Urteil wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 183 881,01 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage geklärt werden, ob und inwieweit bei einem Verkauf des Grundstücks eines „Republikflüchtigen“ das Fehlen einer Bewertung des Grundstücks durch einen Sachverständigen die Unredlichkeit des Rechtserwerbs im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG begründen kann.

2 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52, 72 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 9.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.