Beschluss vom 26.04.2002 -
BVerwG 3 B 34.02ECLI:DE:BVerwG:2002:260402B3B34.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.04.2002 - 3 B 34.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:260402B3B34.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 34.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.11.2001 - AZ: OVG 9 A 4075/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 196,46 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Frist von 2 Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet worden.
Das angefochtene Urteil ist am 1. Dezember 2001 den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden. Die Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung endete damit am 1. Februar 2002. Ausweislich des Eingangsstempels des Berufungsgerichts ist der Begründungsschriftsatz vom 1. Februar 2002 aber erst am 4. Februar 2002 eingegangen.
Der Antrag des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, bleibt ohne Erfolg, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dessen Verhalten dem Kläger zuzurechnen ist, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der im Wiedereinsetzungsantrag geltend gemachten Übersendung der Beschwerdebegründung per Fax an eine andere Nummer als die des Berufungsgerichts am 1. Februar 2002 um 18:01 Uhr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gewahrt hat. Es fehlt schon jeder nachvollziehbare Anhaltspunkt für die Annahme, die sich aus dem Sendeprotokoll ergebende Sendung an eine Fax-Nummer am Ort der Niederlassung des Prozessbevollmächtigten sei auf einen Übermittlungsfehler der Telekom zurückzuführen; wesentlich näher liegt die Wahrscheinlichkeit, dass bei der Eingabe der Nummer ein Fehler unterlaufen ist. Im Übrigen war die falsche Adressatennummer aus dem Sendeprotokoll ohne weiteres ersichtlich. Es liegt auf der Hand, dass gerade bei einem fristwahrenden Schriftsatz die Kontrolle der ordnungsgemäßen Fax-Übermittlung sich nicht auf die Seitenzahl und das o.k. beschränken darf. Angesichts nahe liegender Fehlermöglichkeiten bei der Zifferneingabe ist vielmehr auch die Überprüfung der Adressatennummer unverzichtbar. Dass diese hier nicht geschehen ist, räumt der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein.
Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist hier auch nicht mit der Begründung zu verneinen, es handele sich um ein von ihm nicht zu vertretendes Büroversehen. Zwar beruft sich der Prozessbevollmächtigte darauf, eine "Anwaltsfachangestellte, die absolut zuverlässig arbeitet und trotz ständiger Kontrolle noch nie negativ aufgefallen war", habe die Fax-Übertragung vorgenommen. Er benennt aber selbst in dem nachgereichten Schriftsatz vom 24. April 2002 weder diese Angestellte namentlich noch legt er eine von ihr abgegebene eidesstattliche Erklärung über den Vorgang vor. Selbst wenn man dies außer Acht lassen wollte, fehlt im Wiedereinsetzungsantrag vom 25. Februar 2002 jeder Hinweis, welche organisatorischen Vorkehrungen er getroffen hat, um derartige Pannen zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1999 - II ZB 7/99 - BGH R ZPO § 233 Telekopie 2 m.w.N.). Im Schriftsatz vom 24. April 2002 hat er zwar hierzu substantiiert vorgetragen. Dieser Vortrag kann aber nicht berücksichtigt werden, weil er - lange - nach Ablauf der in § 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO gesetzten Zweiwochenfrist erfolgt ist. Es handelt sich nicht um eine - zulässige - bloße Ergänzung des früheren Vortrags, weil dieser sich zum fehlenden Verschulden wegen organisatorischer Sicherungen nicht verhielt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 1996 - VII ZB 13/96 - NJW 1996 S. 2513). In jedem Falle ist daher im Hinblick auf die nicht ordnungsgemäße Fax-Übersendung von einem eigenen Verschulden des Prozessbevollmächtigten auszugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.