Beschluss vom 26.04.2005 -
BVerwG 4 B 16.05ECLI:DE:BVerwG:2005:260405B4B16.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.04.2005 - 4 B 16.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:260405B4B16.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 16.05

  • OVG für das Land Brandenburg - 14.12.2004 - AZ: OVG 3a A 763/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 14. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Die Rechtssache besitzt nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.
Die Beschwerde wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts auf, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe die Vorschriften der §§ 31, 72 und 72 a BbgNatSchG unzutreffend ausgelegt und das Verhältnis dieser Vorschriften zu den straßenrechtlichen Bestimmungen der §§ 10 und 27 BbgStrG verkannt, rügt sie die Auslegung nicht revisiblen Landesrechts. Die Ausführungen der Beschwerde (lex posterior, Gesetzesmaterialien, Baumschau) erschöpfen sich insoweit in Angriffen auf die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall, welche die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht begründen können.
Das Vorbringen der Beschwerde, § 31 BbgNatSchG verletze die rahmenrechtliche Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Rüge, die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts verletze Bundesrecht, kann die Zulassung der Grundsatzrevision nur dann rechtfertigen, wenn die Beschwerde zur Auslegung der bundesrechtlichen Norm eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 - BVerwG 8 BN 6.97 - Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 144 = NVwZ 1998, 952; Beschluss vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8 = BRS 59 Nr. 231; stRspr). Eine ungeklärte Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Auslegung von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG wirft die Beschwerde jedoch nicht auf. Sie problematisiert allein den Norminhalt des § 31 BbgNatSchG.
Soweit die Beschwerde dem Oberverwaltungsgericht vorwirft, es habe seine Entscheidung zu Unrecht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Urteilserlasses und nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Genehmigung abgestellt, und den Inhalt des Protokolls der Baumschau fehlerhaft gewürdigt, rügt sie wiederum die fehlerhafte Rechtsanwendung der Vorinstanz, ohne eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen.
2. Die gerügte Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 1968 - BVerwG 1 A 1.67 - (BVerwGE 29, 52) besteht nicht. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt. Das ist hier nicht der Fall.
Das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Frage, ob die Verwaltungstätigkeit des Bundes im Bereich der Verteidigung ganz oder teilweise von der materiellrechtlichen Geltung des württembergischen Forstpolizeigesetzes ausgenommen ist. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang den Standpunkt vertreten hat, "dass - von Sonderregelungen und Ausnahmelagen, z.B. Gefahr in Verzug abgesehen - eine Hoheitsverwaltung nicht mit Anordnungen oder gar mit Zwang in die hoheitliche Tätigkeit einer anderen Hoheitsverwaltung, sei es derselben, sei es einer anderen Körperschaft, eingreifen darf", sind diese Ausführungen so allgemein gehalten, dass sie keinen Beurteilungsmaßstab für die gesetzlich geregelte Verteilung der Kompetenzen zwischen Straßenbaubehörden und Naturschutzbehörden im Lande Brandenburg abgeben könnten. Im Übrigen heißt es in dem vorgenannten Urteil, für die Beachtung auch der fachfremden Gesetze sei "in der Regel" die jeweils tätig werdende Hoheitsverwaltung selbst zuständig und verantwortlich, nicht die fremde Fachbehörde (a.a.O., S. 59). Diese Formulierung lässt Raum für landesgesetzliche Sonderregelungen zur Aufteilung der Zuständigkeiten im Verhältnis verschiedener Landesbehörden zueinander. Schon aus diesem Grund scheidet der von der Beschwerde geltend gemachte Widerspruch zwischen dem angegriffenen Berufungsurteil und dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.