Beschluss vom 26.04.2007 -
BVerwG 9 A 30.06ECLI:DE:BVerwG:2007:260407B9A30.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.04.2007 - 9 A 30.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:260407B9A30.06.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 30.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, fallen die Kosten des Verfahrens den Klägerinnen zu 3, zu 4 und zu 5 entsprechend ihren jeweiligen Anteilen am Gesamtstreitwert zur Last. Die Klägerinnen zu 1 und zu 2 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst und von den Gerichtskosten entsprechend ihren jeweiligen Anteilen am Gesamtstreitwert jeweils 2/3. Die übrigen Gerichtskosten trägt die Beklagte ebenso wie ihre außergerichtlichen Kosten, soweit sie nicht den Klägerinnen zu 3, zu 4 und zu 5 zur Last fallen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 127 822,97 € (entspricht 250 000 DM) festgesetzt, wobei für jede der Klägerinnen ein Teilstreitwert von jeweils 25 564,59 € (entspricht 50 000 DM) festgesetzt wird.

Gründe

1 Nachdem der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 14. Juli 1995 hinsichtlich der Lärmschutzansprüche der Streckenanlieger durch einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss ergänzt und auf der Grundlage einer straßenrechtlichen Planfeststellung mit der Beseitigung der höhengleichen Bahnübergänge im Stadtgebiet von Salzwedel begonnen wurde, haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Danach ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach § 161 Abs. 2 VwGO eine Kostenentscheidung zu treffen. Nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes erscheint dem Senat die aus der Beschlussformel ersichtliche Aufteilung der Kosten angemessen.

2 Die Kostenteilung berücksichtigt zunächst, dass die Klägerinnen mit ihrer Anfechtungsklage (Hauptantrag) entsprechend der Hinweisverfügung des Berichterstatters vom 3. Mai 1996 voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätten. Auch das mit den Hilfsanträgen im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgte Begehren hatte allenfalls teilweise Aussicht auf Erfolg, nämlich soweit die Klägerinnen zu 1 und zu 2 geltend gemacht haben, die angefochtene Planfeststellung habe zu ihrem Nachteil die durch die Schrankenschließungszeiten ausgelösten innerörtlichen Verkehrsprobleme nicht bewältigt. Die damit zusammenhängenden Fragen, die streitig geblieben sind, würden eine eingehende Überprüfung des tatsächlich und rechtlich schwierigen Streitstoffs voraussetzen, womit der von § 161 Abs. 2 VwGO angestrebte Entlastungseffekt verfehlt würde. In Gewichtung des beiderseitigen Prozessrisikos entspricht es der Billigkeit, die anteilige Kostenlast auf die Klägerinnen zu 1 und zu 2 einerseits und die Beklagte andererseits in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Weise zu verteilen. Für die Klägerinnen zu 3, zu 4 und zu 5 gilt dies nicht, weil schon die Lage ihrer Betriebsstätten - wie aus dem von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 30. April 1996 vorgelegten Kartenmaterial (Bl. 207a, 207 b) hervorgeht - eine abwägungsbeachtliche Betroffenheit durch die angesprochenen Verkehrsprobleme nicht überwiegend wahrscheinlich macht. Bei der Klägerin zu 5 kommt hinzu, dass sie sich lediglich auf eine in Aussicht genommene Anschlussnutzung ihrer stillgelegten Betriebsstätte berufen hat, über deren Realisierbarkeit sich dem Akteninhalt nichts entnehmen lässt. Die Beigeladene konnte an der Tragung der Kosten nicht beteiligt werden, weil sie - anders als im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - im Klageverfahren keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Ihre außergerichtlichen Kosten trägt sie dementsprechend selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F., wobei an die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 15. März 1996 - BVerwG 11 VR 36.95 - angeknüpft wird.