Beschluss vom 26.05.2005 -
BVerwG 4 B 21.05ECLI:DE:BVerwG:2005:260505B4B21.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.05.2005 - 4 B 21.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:260505B4B21.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 21.05

  • Bayerischer VGH München - 19.01.2005 - AZ: VGH 2 ZB 05.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Januar 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verwirft die vom Beschwerdeführer erhobene, den rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2003 betreffende Restitutionsklage als unzulässig mit der Begründung, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 6 und 7 ZPO seien offensichtlich nicht erfüllt. Insbesondere handle es sich bei dem vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 - (NJW 2004, 2887) nicht um eine Entscheidung, mit der ein Urteil aufgehoben werde, auf welches der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2003 gegründet sei.
Mit diesen die Entscheidung tragenden Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und verfehlt schon deshalb die Darlegungserfordernisse des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Weder wird vorgetragen, inwiefern sich mit Blick auf die hier maßgebende Vorschrift des § 580 ZPO in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich bedeutsame Fragen stellen könnten, noch wird dargelegt, inwiefern der Verwaltungsgerichtshof mit Bezug auf diese Rechtsgrundlage oder auf andere Rechtsvorschriften von Entscheidungen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte abgewichen sein soll. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerde auf Ausführungen dazu, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2003 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung einer Berufungszulassung (§ 124 a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO in der seinerzeit geltenden Fassung) fehlerhaft abgelehnt habe. Das Vorbringen, eine unanfechtbare Gerichtsentscheidung sei rechtsfehlerhaft ergangen, eröffnet indes die Möglichkeit einer Restitutionsklage nur dann, wenn einer der in § 580 ZPO genannten Mängel geltend gemacht wird. Die fehlerhafte Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristversäumnis zählt nicht hierzu. Deshalb geht das - insbesondere auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2004 a.a.O. verweisende - Vorbringen der Beschwerde an den Gründen des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz vorbei.
Aus diesem Grund liegt auch die Rüge, der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs weiche von dem genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ab, neben der Sache. Diese Entscheidung befasst sich nicht mit Fragen der Restitutionsklage nach § 580 ZPO, sondern mit der Frage, ob unter den in diesem Fall gegebenen Umständen der Verfassungsbeschwerdeführer durch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip sowie in seinem Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt worden ist.
Unabhängig davon weist der beschließende Senat darauf hin, dass der vom Kläger beanstandete Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2003 nach Aktenlage jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Dem Kläger ist freilich einzuräumen, dass das - im Beschluss vom 10. Oktober 2003 übrigens unerwähnt gelassene - Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. September 2003 geeignet gewesen sein kann, Unklarheit darüber zu stiften, bei welchem Gericht die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung einzureichen war. Nach der damals geltenden Rechtslage, die in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juni 2003 richtig wiedergegeben war, musste die Begründung beim Verwaltungsgericht eingereicht werden (§ 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO a.F.). Trotz dieser eindeutigen Rechtslage ist nicht auszuschließen, dass das Schreiben der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. September 2003 beim Prozessbevollmächtigten des Klägers Unsicherheit darüber erzeugen konnte, ob die Begründung entgegen der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung nicht doch beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen war. Letztlich kann dies aber offen bleiben. Denn eine beim Prozessbevollmächtigten des Klägers möglicherweise zunächst eingetretene Unsicherheit wäre jedenfalls nicht ursächlich für die Versäumung der Frist geworden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mehrfach vorgetragen, dass er selbst sich bei Absendung des Begründungsschriftsatzes vom 29. September 2003 im Klaren darüber gewesen sei, dass dieser Schriftsatz beim Verwaltungsgericht und nicht beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden musste. Dementsprechend sei der mit der Zustellung beauftragte Fahrradkurier angewiesen worden, den Schriftsatz beim Verwaltungsgericht einzuliefern. Von einer (fortbestehenden) Irreführung durch das Schreiben der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. September 2003 kann also zu diesem Zeitpunkt keine Rede sein. Schon dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2004 a.a.O. zugrunde liegt. Dass der Schriftsatz vom 29. September 2003 an den Verwaltungsgerichtshof gelangt ist, liegt offensichtlich daran, dass die Bezeichnung des Empfängers - trotz besseren Wissens des Prozessbevollmächtigten - nicht geändert worden war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.