Beschluss vom 26.06.2002 -
BVerwG 3 PKH 3.02ECLI:DE:BVerwG:2002:260602B3PKH3.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.06.2002 - 3 PKH 3.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:260602B3PKH3.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 3.02

  • Bayer. VG Würzburg - 17.01.2002 - AZ: VG W 6 K 00.1243

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Januar 2002 zu gewähren und ihr Rechtsanwalt Dr. Franz-Josef Probst, Lohr beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, weil sie die Durchführung eines Revisionsverfahrens beabsichtigt. Prozesskostenhilfe kann ihr jedoch nicht bewilligt werden, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Nach § 132 Abs. 1 VwGO ist die beabsichtigte Revision von der Zulassung entweder durch das Instanzgericht oder auf Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abhängig. Beides ist nicht der Fall. Das angefochtene Urteil enthält weder in seinem Tenor noch in der Begründung einen Hinweis auf die Zulassung. Sie ist nach der der Klägerin mitgeteilten Auskunft des Kammervorsitzenden auch nicht nur versehentlich und berichtigungsfähig in dem Text weggelassen worden. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht über die Zulassung nicht entschieden. Aus der dem Urteil beigefügten (unrichtigen) Rechtsmittelbelehrung, deren Zweck auf die Ingangsetzung von Fristen beschränkt ist, kann sie hier nicht entnommen werden. Eine Umdeutung des derzeitigen Gesuchs dahin, dass nunmehr die Nichtzulassung der Revision angegriffen werde, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Begründung des PKH-Gesuchs enthält keinen der erforderlichen Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Darlegung, warum der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung für unrichtig hält. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist jedoch die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Danach waren der Prozesskostenhilfeantrag und der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 166 VwGO, § 121 ZPO abzulehnen.